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Betriebsrat gründen: Die wichtigsten Voraussetzungen

Falls Sie überlegen, in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat zu gründen, möchte ich Ihnen folgende Punkte zurufen, die für Sie wichtig sein dürften. Erstens: In Betrieben ohne Betriebsrat kann jederzeit ein Betriebsrat gewählt werden. Lassen Sie sich nichts anderes erzählen. Zweitens: Niemand, auch nicht der Arbeitgeber, darf eine Betriebsratswahl verhindern, aber Achtung, ein solches Verhindern, das geschieht oft nicht so offensichtlich, oder gar plump. Vielmehr wird von Arbeitgeberseite oft gerne auf Zeit gespielt, oder aber auch darauf hingewiesen, dass man doch jede Hand bräuchte, oder aber, dass es allen Arbeitnehmern doch gut gehen würde usw. Lassen Sie sich durch solche Äußerungen bitte keinen Sand in die Augen streuen. Sie wollen einen Betriebsrat, das ist der entscheidende Punkt und nicht der jenige, das Ihr Arbeitgeber einen Betriebsrat nicht will, oder nicht für nötig hält, oder aber für lästig, oder aber usw. Sie wissen was ich meine. Drittens: Ist für eine Betriebsratswahl nicht die Zustimmung einer Mehrheit der Beschäftigten erforderlich. Andere behauptete Fakten gehören in das Reich der sogenannten "Alternativen Fakten" also in das Reich der unbewussten oder gar bewussten Lüge. Viertens: Voraussetzungen, dass in Ihrem Betrieb Betriebsratswahlen durchgeführt werden können, ist dass es in Ihrem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt, von denen mindestens drei wählbar sind. Fünftens: Wahlberechtigt in diesem Sinn, sind alle Beschäftigten ab dem 18. Lebensjahr, vom ersten Tag der Beschäftigung an. Übrigens auch die Teilzeitkräfte, auch die Aushilfen und auch die Azubis. Nur bei Leiharbeitern, da gelten Besonderheiten. Die müssen eine Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Monaten vorweisen können. Sechstens: Wählbar und also als Betriebskandidat geeignet, sind ferner die Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Siebtens: Wie groß der Betriebsrat wird, das hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. Kleiner Betrieb, also kleiner Betriebsrat. Großer Betrieb, großer Betriebsrat. Achtens: Betriebsräte üben ihr Amt übrigens ehrenamtlich aus, aber keine Sorge, das heißt nicht, dass Sie Lohneinbußen hinnehmen müssen. Nein, vielmehr hat der Arbeitgeber Sie von Ihrer Arbeit als Arbeitnehmer so lange und so weit freizustellen, wie Sie Ihre erforderliche Betriebsratsarbeit zu erledigen haben. Und Ihr Lohnanspruch, der läuft für diese Zeit, in der Sie diese erforderliche Betriebsratsarbeit machen, so weiter, wie als wenn Sie, als normaler Arbeitnehmer gearbeitet hätten. Sie bekommen nur nicht für Ihre Betriebsratsarbeit einen Zuschlag, oder ähnliches. Das verbietet das Betriebsverfassungsgesetz. Und schließlich neuntens: Wahlinitiatoren, Wahlvorstände, Betriebsratskandidaten und Betriebsratsmitglieder. Die haben einen Kündigungsschutz, auch wenn es von Arbeitgeberseite her vielleicht emotional hergehen sollte, rechtlich gesehen, kann man das ziemlich entspannt sehen.

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