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Interessenausgleich und Sozialplan - Ein und dasselbe? - Wo wird unterschieden?

Häufig drängt sich der Eindruck auf, dass Interessenausgleich und Sozialplan ein und dasselbe meint. Hier gilt ein ganz entschiedenes „Nein“. Interessenausgleich und Sozialplan sind Vereinbarungen, die getrennt voneinander im Zusammenhang mit Betriebsänderungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt werden. Dabei ist der Interessenausgleich nichts anderes, als eine reine Betriebsänderungsablaufplanung. Das bedeutet, dass wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb umstrukturieren will, also zum Beispiel schlimmstenfalls eine Massenentlassung durchführen will, dann ist er gesetzlich verpflichtet, vorher mit seinem Betriebsrat zu verhandeln, ob und wie die Umstrukturierungsmaßnahme stattfindet. Dabei wird zum Beispiel auch nach milderen Maßnahmen geguckt, wie beispielsweise das Auslaufen lassen von Befristungen oder der Abbau von Leiharbeit. Der Interessenausgleich unterliegt aber einer reinen Verhandlungspflicht. Das bedeutet, dass wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich über die Umsetzung der Umstrukturierung nicht einigen können, dann kann der Arbeitgeber nach erfolglosen Verhandlungen die Maßnahme so durchführen, wie er das für richtig hält. Sie als Betriebsrat haben vor allem nicht die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen, denn der Interessenausgleich unterliegt nicht der erzwingbaren Mitbestimmung. Anders der Sozialplan. Im Sozialplan vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, wie die wirtschaftlichen Nachteile, die im Zuge der Betriebsänderung für Ihre Kollegen entstehen können, möglichst auszugleichen sind. Das heißt, der Sozialplan beinhaltet in erster Linie Regelungen zur Abfindungszahlung. Aber darüber hinaus können auch Fragen geregelt werden, wie beispielsweise der Ersatz von Umzugskosten, Fragen der betrieblichen Altersvorsorge, Zeugnis, Freistellung und alle wirtschaftlichen Fragen, die im Zusammenhang mit Umstrukturierungen auftauchen können. Im Gegensatz zum Interessenausgleich unterliegt der Sozialplan auch der erzwingbaren Mitbestimmung. Das heißt, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht darüber einigen können, wie und in welcher Höhe die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen sind, haben Sie jederzeit die Möglichkeit eine Entscheidung über die Einigungsstelle herbeiführen zu lassen. Zusammengefasst bedeutet das, eine Betriebsänderung ohne Interessenausgleich ist sehr gut möglich, ohne einen Sozialplan absolut ausgeschlossen. Für Sie als Betriebsrat bedeutet das: Nehmen Sie diese Aufgaben sehr ernst, denn ein ausgewogener Sozialplan erspart den von der Kündigung betroffenen Kollegen den eigenen Gang vor das Arbeitsgericht. Sie handeln die Abfindung und die sonstigen Entschädigungsleistungen für die Kollegen aus und ersparen Ihren Kollegen so den Gang vor das Arbeitsgericht mit allen damit verbundenen Unannehmlichkeiten.

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