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5 spannende Lektüretipps vom Betriebsratsanwalt - Das sollten Sie lesen

Erinnern Sie sich an den spannendsten Roman, den Sie jemals gelesen haben?
Das faszinierendste Gedicht oder die offenherzigste Liebesgeschichte?

Mein Vorschlag an Sie lautet:

Vergessen Sie Ihren Lieblingsroman. Machen Sie stattdessen das Gesetz zu Ihrer Bettlektüre und werden Sie zum Schlauberger-Betriebsrat in nur wenigen Tagen.

Lektüreempfehlung #1:

Lesen Sie abends die §§ 80 - 1 Das ist eine höchst spannende Lektüre. Fast niemand hat sie je bestritten. In den §§ 80 - 1 Beschlussverfahren dargelegt. Schritt für Schritt. Spannend wie ein Krimi. Sozusagen ein Drehbuch für den Betriebsrat, der sich dem Arbeitgeber vor Gericht erwehren muss.

Lektüretipp #2:

Lesen Sie § 76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Fast niemand hat das je getan. Dabei ist der Paragraph wichtig. In § 76 BetrVG wird nämlich die Einigungsstelle behandelt. In dieser Vorschrift ist geregelt, wer der Einigungsstelle vorsitzt, welche weiteren Akteure es gibt und vor allem, wie das einigermaßen komplizierte Abstimmungsverfahren innerhalb der Einigungsstelle vonstattengeht.

Lektüretipp #3:

Lesen Sie sorgfältig den § 23 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 BetrVG. Es handelt sich um eine Grusel-, besser noch, um eine Horrorgeschichte. In dieser Vorschrift nämlich, § 23 Abs. 1 & Abs. 3 ist geregelt, unter welchen Umständen man einzelne Betriebsratsmitglieder bei schwerem Fehlverhalten aus dem Betriebsrat ausschließen kann und wann der Arbeitgeber die Gewerkschaft oder ein Viertel der wahlberechtigten Belegschaft den Betriebsrat auflösen kann. Lesen Sie nach und gruseln Sie sich.

Lektüretipp #4:

Lesen Sie den § 81 SGB IX. In diesem Paragraphen, ebenfalls fast völlig unbekannt, stehen sechs, sieben, vielleicht sogar acht Arbeitgeberpflichten statuiert, die der Arbeitgeber einhalten muss, vor jeder Einstellung eines neuen Arbeitnehmers. Kaum ein Arbeitgeber kennt diese Pflichten, noch weniger Arbeitgeber halten sich an diese Pflichten. Umso genauer sollten Sie als Betriebsratsmitglied diese umfassenden Arbeitgeberpflichten, bezogen auf mögliche schwerbehinderte Bewerber, kennen, denn wenn der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nachkommt, können Sie der Einstellung, die der Arbeitgeber vor hat, meistens bezogen auf einen nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer, widersprechen.

Genauer gesagt:

Die Zustimmung verweigern. Und zwar begründet.

Lektüretipp #5:

Lesen Sie den § 84 Abs. 1 SGB IX. Auch das ist eine nur scheinbar unscheinbare Norm. Tatsächlich ist in diesem Paragraphen unter der Überschrift "Präventionsverfahren" ein in der Praxis oftmals übersehenes, rechtlich aber hoch relevantes, Verfahren geregelt.

In wenigen Sätzen:

Bei allen Schwierigkeiten, die im Verhältnis zu einem schwerbehinderten Arbeitnehmer betriebsbedingt, personenbedingt oder auch verhaltensbedingt, auftreten können, muss der Arbeitgeber nicht nur den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung, sondern auch, was er nie tut, das Integrationsamt einschalten.
Unterlässt er das, ist eine nachfolgende Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers praktisch ausgeschlossen.

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