1.440 Aufrufe | vor 7 Jahren

Dürfen Betriebsräte an einem Streik teilnehmen?

Was für eine Entscheidung, die das Bundesarbeitsgericht 2013 vorgelegt hat. Was war da passiert? Da wurde ein Betrieb bestreikt und der Betriebsrat fordert per E-Mail seine Kollegen dazu auf, an dem Streik teilzunehmen. Die E-Mail Adresse des Betriebsrates war dem Unternehmen eindeutig zuzuordnen, denn sie lautet: betriebsrat@\[Name des Unternehmens\].de Als der Arbeitgeber davon Wind bekommt verlangt er sofort im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung durch den Betriebsrat. Aber zu Recht? §74 BetrVG verpflichtet den Betriebsrat sich bei allen Maßnahmen des Arbeitskampfes neutral zu verhalten. Insbesondere darf der Betriebsrat die Kollegen nicht dazu aufrufen an einem Streik teilzunehmen oder aber der Betriebsrat darf auf keinen Fall selber zum Streik aufrufen. Das ist ein Recht, was nur den Gewerkschaften zusteht. Im folgenden Fall hatte der Betriebsrat über die Verwendung der E-Mail Adresse, die als solches ausdrücklich dem Betriebsrat zuzuordnen war, gegen die Neutralitätspflicht verstoßen. Damit hatte der Arbeitgeber Recht und das Arbeitsgericht hat auf seinen Antrag hin die einstweilige Verfügung auf Unterlassen bewirkt. Neutralitätspflicht heißt im Übrigen nicht, dass Sie als Betriebsräte nicht streiken dürfen. Sie sind Arbeitnehmer wie jeder andere auch und natürlich dürfen Sie auch am Streik teilnehmen. Aber, jede Handlung, die die Kollegen zum Streik aufruft und die auf Sie als Betriebsrat zurückzuführen ist, hat gesetzlich zu unterbleiben.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text