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SBV-Wahl ohne Wahlvorstand | Tipps & Tricks vom Anwalt Teil 3

Tipp #3: Sie hassen den Wahlvorstand und wollen Ihre SBV-Wahl nach Möglichkeit durchführen ohne Wahlvorstand Nun, die SBV-Wahl ist kein Wünsch-Dir-Was. Allerdings prüfen Sie, ob es überhaupt einen Wahlvorstand braucht. Oft, sehr oft, ist das nicht der Fall. Einen Wahlvorstand nämlich braucht es nur im sogenannten förmlichen Wahlverfahren. Zum förmlichen Wahlverfahren sind Sie allerdings verpflichtet, wenn es 50 oder mehr schwerbehinderte oder gleichgestellt behinderte Menschen im Betrieb gibt. Wird diese Grenze 50 aber nicht erreicht, so wählen Sie zwingend im vereinfachten Wahlverfahren. Das vereinfachte Wahlverfahren findet ohne Wahlvorstand statt. Wann es einen Wahlvorstand und wann nicht, entnehmen Sie dem neuen § 177 Abs. 6 SGB IX. Achten Sie aber darauf: Es besteht kein Wahlrecht! Ob Sie im vereinfachten Wahlverfahren oder im förmlichen Wahlverfahren wählen.

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