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Nur ein Kandidat, was jetzt? | Tipps & Tricks vom Anwalt Teil 4

Tipp #4: Was sollte ich tun, wenn es nur einen Kandidaten gibt für die SBV-Wahl? Wenn ich also sehr wohl den Posten der Vertrauensperson vergeben kann, wenn es aber keinen einzigen Kandidaten gibt für die Stellvertreterposition. Nun, ein echtes Problem, ein tatsächliches Problem haben Sie dann schon. Denn die SBV soll ja bestehen, sagt das Gesetz, aus einer Vertrauensperson und mindestens einem Stellvertreter. Das ist auch sinnvoll. Allerdings, ich kann Sie beruhigen. Gibt es für den Stellvertreterposten einfach keinen Kandidaten, dann bleibt am Ende der Stellvertreterposten leer. Die Vertrauensperson, also die SBV, können Sie dennoch immer wählen. Egal, ob im förmlichen Wahlverfahren, dann mit Wahlvorstand und mit einer Nachfristsetzung oder im vereinfachten Wahlverfahren, dann einfach auf einer Wahlversammlung. Was nun, wenn Sie ein ganz anderes Problem mit dem Stellvertreter haben? Wenn Sie sich nämlich nicht einigen können, als Wahlvorstand, mit der amtierenden SBV und mit dem Arbeitgeber, über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter. Das ist ein häufiges Problem. Denn die Anzahl der Stellvertreter muss festgelegt werden in Absprache mit Arbeitgeber und amtierender SBV. Die Lösung dieses Problems lautet: Machen Sie als Wahlvorstand, ich sag das mit einem Augenzwinkern, was Sie wollen. Sie entscheiden und nicht die amtierende SBV und nicht der Arbeitgeber, wie viele Stellvertreter es am Ende wirklich gibt. Absprechen müssen Sie sich allerdings. Jedoch übernehmen müssen Sie die Meinung des Arbeitgebers oder der SBV insoweit nicht. Meine Empfehlung ist: Es sollten mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden. In größeren Betrieben können das auch mehr sein. Zur Stellvertreterwahl entnehmen Sie bitte alles Wissenswerte dem neuen § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Und vergessen Sie mir in diesem Zusammenhang auch die Wahlordnung nicht. Wohlgemerkt: Die Wahlordnung zur Schwerbehindertenvertretungswahl. Dort ist die Stellvertreterwahl erwähnt in den wichtigen §§ 2 Abs. 4 & 20 Abs. 2 SchwbWO.

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