Das weiß nun wirklich jede Schwerbehindertenvertretung:
Wann eine SBV gewählt werden muss, oder?
Nie! Interessanterweise niemals, leider.
Niemals muss eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden, auch wenn es im Gesetz in der Tat anders steht. Das Gesetz sagt, eine Schwerbehindertenvertretung wird gewählt, wenn in einem Betrieb wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.
Allerdings:
Initiieren muss diese Wahl der Betriebsrat, der dazu auch verpflichtet ist, was viele nicht wissen. Oder das Integrationsamt oder die schwerbehinderten Menschen selbst. Unterbleibt dies, dann unterbleibt auch die Wahl. Möglicherweise dauerhaft. Ich bedauere das. Die Schwerbehindertenvertretung ist eine wichtige Instanz. Man sollte auf sie nicht verzichten.
Ausrede #1, warum wir keine Schwerbehindertenvertretung gewählt haben:
"Wir haben ja nicht ausreichend Kandidaten", heißt es oft.
Aber wussten Sie, dass ich für die SBV kandidieren kann, ohne selbst schwerbehindert zu sein?
Nirgends im Gesetz steht, dass ich schwerbehindert sein muss, um Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb zu werden.
Ausrede #2:
"Wir haben, glaube ich, gar nicht ausreichend viele Wähler."
Aber wussten Sie, dass ich auch als sogenannter gleichgestellt behinderter Mensch wahlberechtigt bin in der SBV-Wahl?
Das steht zwar zugegeben so nicht ausdrücklich im Gesetz, da ist immer nur die Rede vom schwerbehinderten Menschen, aber gleichgestellt behinderte Menschen, und das immerhin steht im Gesetz, müssen genauso behandelt werden, wie schwerbehinderte in fast allen wichtigen Fragen. Sie haben die gleichen Rechte, insbesondere das Wahlrecht.
Ausrede #3:
"Ich bin ungeeignet für die SBV, denn ich bin ja Betriebsratsmitglied."
Wussten Sie, dass Sie Betriebsratsmitglied sein dürfen und zugleich Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb? Dass Sie also ein doppeltes Mandat, ein doppeltes Amt ausführen dürfen?
Ausrede #4:
Jedenfalls für den Stellvertreter der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb, jedenfalls für diesen Stellvertreterposten haben wir keinen geeigneten Kandidaten.
Tja, in diesem Fall - wussten Sie das? - bleibt der Stellvertreterposten einfach leer. Auch das will man glauben, wenn man nur den Gesetzestext kennt. Denn dort, in der Tat, ist davon die Rede, dass die SBV zwar kein Gremium ist, wie etwa der Betriebsrat, dass sie aber besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einem Stellvertreter. Aber kommt es nicht zur Wahl dieses Stellvertreters, so bleibt dieser Posten eben frei. Glücklich ist das nicht. Die Vertrauensperson wird immer wieder verhindert sein und bleibt dann ohne Vertretung.
Aber besser eine Vertrauensperson, als keine Vertrauensperson.