Das weiß doch jeder... | Tipps & Tricks vom Anwalt Teil 1

Das weiß nun wirklich jede Schwerbehindertenvertretung, oder nicht?

Dass es fünf schwerbehinderte Menschen braucht, bei mir im Betrieb, die dort nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, damit ich überhaupt eine Schwerbehindertenvertretung wählen kann. So klar diese gesetzlichen Anforderungen auch sein mögen, so schwer sind sie in der Praxis manchmal zu nehmen. Diese erste Hürde schon ist oftmals unüberwindlich, so scheint es, weil ich eben nicht fünf schwerbehinderte Menschen zusammenbekomme.

Gibt es neben den gesetzlichen Anforderungen vielleicht so etwas wie Tipps oder Tricks, Anwaltstipps sozusagen, um die SBV-Wahl zu erleichtern?

Na, wenn ich schon so frage...

Anwaltstipp #1: Fassen Sie mehrere Betriebe doch zusammen.

Ihre Frage an mich lautete:

Was soll ich tun, wenn ich in meinem Betrieb vor Ort keine fünf schwerbehinderten Menschen zusammenbekomme?

Gibt es mehr als einen Betrieb in Ihrem Unternehmen und gibt es in diesen Betrieben zusammengerechnet jedenfalls wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen, so schlagen Sie doch dem Arbeitgeber vor, diese Betriebe zum Zwecke der SBV-Wahl zusammenzufassen. Die Entscheidung hierüber trägt der Arbeitgeber in Absprache mit Ihnen und dem Integrationsamt. Sie haben gute Argumente, wenn Sie dem Arbeitgeber vorschlagen, eine solche Zusammenfassung vorzunehmen.

Gibt es nämlich einen Gesamtbetriebsrat und deshalb auch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung, so ist diese ja zuständig für den SBV-losen Betrieb. Hierdurch entstehen Kosten, hohe Kosten vielleicht. Diese Kosten immerhin erspart sich der Arbeitgeber, wenn er die Zusammenfassung der Betriebe zum Zwecke der SBV-Wahl zulässt. Achten Sie aber darauf, dass der Arbeitgeber nicht zu viel des Guten tut.

Mit anderen Worten: Dass er Sie nicht über den Tisch zieht.

Manchmal ist es nämlich so, dass man in mehreren Betrieben eines größeren Unternehmens durchaus eine SBV gründen kann. Solche Betriebe darf der Arbeitgeber bitte nicht zusammenfassen.

Sie wissen warum: Es ist besser mehrere SBVen zu haben, als nur eine.

Wo steht's, falls Sie nachlesen wollten?

Die Möglichkeit Betriebe zusammenzufassen zum Zweck der SBV-Wahl ergibt sich aus dem neuen § 177 Abs. 1 SGB IX.