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Das förmliche Wahlverfahren in 7 Etappen

Das förmliche Wahlverfahren ist nur dann anzuwenden, wenn im Betrieb bzw. in den für die Wahl zusammengefassten Betrieben mindestens 50 Wahlberechtigte (schwer-) behinderte/gleichgestellte Menschen beschäftigt sind oder wenn der Betrieb bei weniger als 50 Wahlberechtigten (schwer-)behinderten/gleichgestellten Menschen aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Wird die Schwerbehindertenvertretung im förmlichen Wahlverfahren gewählt, ist ein Wahlvorstand zu bestellen. Besteht eine Schwerbehindertenvertretung, so bestellt sie den Wahlvorstand, bestehend aus drei volljährigen Beschäftigten, davon einen von ihnen als Vorsitzenden. Was weiterhin zu beachten ist, erfahren Sie in 7 Etappen in diesem Video!

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