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Was bedeutet gesetzlicher Schulungsanspruch?

Was heißt denn eigentlich gesetzlicher Schulungsanspruch? Stellen Sie sich mal folgendes vor: Sie sitzen harmonisch im Monatsgespräch mit Ihrem Arbeitgeber und so gegen Ende hin sagt er: "Ach liebes Gremium, übrigens bevor ich es vergesse, ich wollte euch nur mal eben sagen, ich plane diesen Betrieb umzustrukturieren. Dazu werden Bereiche ausgegliedert und rechtlich verselbstständigt, Personal wird entlassen, der Rest wird versetzt und im Übrigen, der meiste andere Rest wird verkauft. Und ich habe mir das so vorgestellt, liebes Gremium, wir schließen alle notwendigen Vereinbarungen nächsten Monat dazu ab, vielleicht nehmt ihr das schon mal ins Gremium und überlegt euch, was in diesen Vereinbarungen denn so drin stehen soll." Ups, verdammt! Und jetzt? Die Umstrukturierung von Betrieben ist ein rechtlich so komplexer Prozess, das geht nicht ohne fundiertes Fachwissen. Und damit Sie die Möglichkeit haben, sich dieses Fachwissen noch anzueignen, gibt es einen gesetzlichen Schulungsanspruch in § 37 Abs. 6. Und der § 37 Abs. 6 ermöglicht es Ihnen, an Schulungen teilzunehmen, die für Ihre Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Was heißt denn jetzt erforderlich? Erforderlich heißt, dass das in der Schulung vermittelte Wissen absolut notwendig ist, um Ihren Aufgaben gerecht werden zu können. Das ist größtenteils eine Frage des Einzelfalls. Aber, wo die meisten sich drüber einig sind, das heißt, dass die Grundlagenseminare im Arbeitsrecht, wie auch in der Betriebsverfassung, immer erforderlich sind, weil sie das Grundrüstzeug bilden für die Betriebsräte ihren Aufgaben überhaupt gerecht werden zu können. Und neben diesem Grundlagenwissen, was jedes Betriebsratsmitglied beherrschen muss, gibt es noch die sogenannten Spezialseminare. Und bei den Spezialseminaren, da muss es immer einen konkreten betrieblichen Anlass dafür geben, der es rechtfertigt, dass Sie als Betriebsrat sich schulen lassen. Ja und wenn dann die Erforderlichkeit eines Seminars bejaht werden kann, dann trägt der Arbeitgeber alle in dem Zusammenhang mit dem Seminarbesuch anfallenden Kosten und muss Sie im Übrigen auch zur Teilnahme an dem Seminar unter Fortzahlung Ihrer Vollvergütung von der Arbeitsleistung freistellen. Wenn Ihr Arbeitgeber ankündigt, weitreichende Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen zu wollen, dann haben Sie natürlich einen Anspruch auf Seminarteilnahme gemäß § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Denn dringlicher kann ja wohl die Seminarteilnahme schon gar nicht sein. Im Zusammenhang mit solchen Umstrukturierungsmaßnahmen sind Interessenausgleich zu verhandeln, Sozialpläne abzuschließen und woher wollen Sie es denn wissen, wenn nicht aus Ihrem Seminarbesuch? Also, der gesetzliche Schulungsanspruch, der versetzt Sie in die Lage Ihren Aufgaben wirklich sach- und fachgerecht nachkommen zu können und vor allem das Vertrauen Ihrer Kollegen, die voll auf Sie setzen, dafür haben sie Sie gewählt, nicht zu enttäuschen.

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