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An- und Abreise zum Seminar - Worauf muss der Betriebsrat achten?

Wenn Sie an einem Seminar teilnehmen, beachten Sie bitte unbedingt eins: Nehmen wir zunächst an, Sie arbeiten von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 17 Uhr. Zweitens: Ihr Seminar beginnt nun am Montag untertags, bspw. um 14 Uhr und dauert bis Donnerstag 13 Uhr. Drittens: Ihre Anfahrt zum Seminar-Standort dauert nur kurz, bspw. eine Stunde. In dieser Situation haben Sie am Montagvormittag selbstverständlich noch Ihrer Pflicht als Arbeitnehmer nachzukommen und also Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Das gleiche gilt genauso für Donnerstag und natürlich erst Recht für den Freitag. Warum ist das so? Der Arbeitgeber hat Sie gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG für die Teilnahme an einem entsprechenden Seminar freizustellen. Aber eben auch nur so lange und soweit das erforderlich ist. Und ist bspw. das Fernbleiben am Montagvormittag erforderlich, um am Seminar teilzunehmen? Freilich nicht. Erforderlich ist nur die 1-Stündige Anfahrt. Aber noch ein paar Punkte dazu: Zum einen: Sie sollen sicher noch rechtzeitig vor Seminaranfang ankommen können. Sie haben also einen gewissen Beurteilungsspielraum. Und wenn die Strecke von Ihnen zum Seminar zwar für gewöhnlich eine Stunde dauert, jedoch heute mit Stau oder einem Wetterchaos zu rechnen ist, dann dürfen Sie selbstverständlich früher losfahren. Zum anderen: Sie haben das Recht auf Seminarteilnahme. Das heißt, Sie brauchen nicht eigens die Erlaubnis des Arbeitgebers, damit Sie an dem betreffenden Tag, in dem Beispiel also der Montag, zum Seminar aufbrechen können. Worauf Sie aber im eigenen Interesse natürlich unbedingt achten sollten und was unbedingt geschehen muss: Dass der Arbeitgeber rechtzeitig vorab über die Zeiten Ihrer Seminarteilnahme und die damit verbundenen Abfahrtszeiten und Rückkunftzeit informiert ist. Eigentlich sollte bereits der Betriebsratsvorsitzende nach der entsprechenden Beschlussfassung über Ihre Seminarteilnahme den Arbeitgeber informiert haben. Ihr Arbeitgeber kann sich also vermutlich selbst ausrechnen, wann Sie ungefähr los müssen zum Seminar. Aber dennoch: Ab- und Rückmeldung zur und von der Betriebsratsarbeit und so auch zum und vom Betriebsratsseminar, das sind also Pflichten, die aus Ihrem Arbeitsvertrag resultieren, die Sie also als Arbeitnehmer zu erfüllen haben, nicht als Betriebsrat. Folglich kann hier bei einem entsprechenden Fehlverhalten eine Abmahnung, vielleicht sogar Schadensersatz, bzw. eine Kündigung, die Folge sein. In Ihrem eigenen Interesse also: Sobald Sie von Ihrer Seminarteilnahme sicher wissen, informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber wann Sie losfahren und wann Sie voraussichtlich zurückkommen. Und wenn Sie dann zurückkommen, informieren Sie auch dann den Arbeitgeber nochmals. Denn auch die Pflicht, sich von der Betriebsratsarbeit zurückzumelden, ist eben eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag.

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