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Hat der Konzernbetriebsrat (KBR) ein Recht auf Fortbildung?

Gibt es einen Schulungsanspruch für einen Konzernbetriebsrat? Ja und Nein. Ja, es kann erforderlich sein, dass sich ein oder mehrere Mitglieder des Konzernbetriebsrats schulen lassen, und zwar schulen lassen zu Themen, die sich mit der Arbeit im Konzernbetriebsrat befassen. Dazu kann es dann auch einen entsprechenden Schulungsanspruch geben. Und nein, dieser Schulungsanspruch, der steht gerade nicht dem Konzernbetriebsrat als Gremium zu, nein. Er steht demjenigen örtlichen Betriebsratsgremium zu, aus dem das jeweilige Konzernbetriebsratsmitglied stammt und also Betriebsratsmitglied ist. Sollte dennoch der Konzernbetriebsrat über eine entsprechende Schulungsteilnahme eines KBR, also Konzernbetriebsratsmitglieds einen entsprechenden Beschluss fassen, hat dies sozusagen keine Folgen. Kein Anspruch des einzelnen KBR-Mitglieds auf Schulungsteilnahme, kein Recht, der Arbeit fernzubleiben, kein Lohnfortzahlungsanspruch. Wobei: So ganz stimmt das nicht. Denn eine Folge könnte es doch haben. Der Arbeitgeber könnte nämlich daran denken, das betreffende KBR-Mitglied als Arbeitnehmer abzumahnen, da er ja unberechtigt von der Arbeit ferngeblieben sei. Denken Sie daher bitte daran: Auch wenn es um Schulungsthemen des Konzernbetriebsrats geht, der örtliche Betriebsrat, aus dem das Konzernbetriebsratsmitglied stammt, der örtliche Betriebsrat ist und bleibt zuständig. Übrigens macht das auch durchaus Sinn, dass der örtliche Betriebsrat zuständig ist und bleibt, denn die betrieblichen Notwendigkeiten, die bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Seminare zu beachten sind, die kennt der örtliche Betriebsrat doch deutlich besser als der Konzernbetriebsrat.

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