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Hat der Gesamtbetriebsrat (GBR) ein Recht auf Fortbildung?

Gibt es einen Schulungsanspruch für den Gesamtbetriebsrat? Die Antwort lautet: Ja und Nein. Ja, es kann erforderlich sein, dass ich ein oder mehrere Mitglieder des Gesamtbetriebsrats schulen zu lassen und zwar schulen lassen zu Themen, die sich mit der Arbeit im Gesamtbetriebsrat beschäftigen. Dazu kann es dann auch einen entsprechenden Schulungsanspruch geben. Und nein, dieser Schulungsanspruch, der steht nicht dem Gesamtbetriebsrat als Gremium zu. Nein, er steht demjenigen, örtlichen, Betriebsratsgremium zu, aus dem das jeweilige Gesamtbetriebsratsmitglied stammt, und also Betriebsratsmitglied ist. Sollte dennoch der Gesamtbetriebsrat über eine entsprechende Schulungsteilnahme eines GBR, also Gesamtbetriebsratsmitglieds, einen Beschluss fassen, hat dies sozusagen keine Folgen. Kein Anspruch des einzelnen GBR-Mitglieds auf Schulungsteilnahme, kein Recht der Arbeit fernzubleiben, kein Lohnfortzahlungsanspruch. Wobei: Eine Folge könnte es doch haben. Der Arbeitgeber könnte daran denken, das betreffende GBR-Mitglied als Arbeitnehmer abzumahnen, da er ja unberechtigt von der Arbeit ferngeblieben sei. Denken Sie daher bitte daran: Auch wenn es um Schulungsthemen des Gesamtbetriebsrats geht, der örtliche Betriebsrat, aus dem das Gesamtbetriebsratsmitglied stammt, ist und bleibt zuständig. Übrigens macht das auch durchaus Sinn, dass der örtliche Betriebsrat zuständig ist und bleibt. Denn die betrieblichen Notwendigkeiten, die bei der Festlegung der zeitlichen Lage des Seminars zu beachten sind, die kennt der Betriebsrat deutlich besser, als der Gesamtbetriebsrat.

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