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Betriebsvereinbarung erzwingen wie ein Weltmeister - So geht's!

Endlich wieder ein Fußballgroßereignis und diesmal holen wir uns wieder den Pokal. Nur blöd, dass die meisten Arbeitnehmer während der Spiele arbeiten müssen. Da wäre es doch praktisch, wenn man mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung schließt, die regelt, ob man Fußballspiele schauen kann, ob man das im Radio hören kann, ob ein Fernseher im Aufenthaltsraum angeschafft werden soll, ob es vielleicht ein Arbeitszeitkonto gibt für die Arbeitnehmer, während dieses Fußballereignisses und so weiter und sofort... Und ja, wenn Ihr Unternehmen einen Betriebsrat hat, dann kann der Betriebsrat hier in jedem Fall eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen. Freiwillig sind ja über nahezu alle Themenbereiche Betriebsvereinbarungen möglich. Aber die Frage, die sich hier stellt: Kann der Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung erzwingen? Und meines Erachtens eindeutig ja! Denn hier besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, das steht im § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ja, das ist ja das Herzstück der betrieblichen Mitbestimmung. In allen sozialen Angelegenheiten kann der Betriebsrat voll inhaltlich mitbestimmen und ob man Fußball schauen kann auf der Arbeit, das betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb und das Ordnungsverhalten ist mitbestimmungspflichtig. Es gibt auch Urteile, die das schon festgestellt haben für Radio hören und Fernsehschauen an sich, ohne dass es jetzt Bezug zu einem Fußball-Event hat. Daraus kann man aber den Rückschluss ziehen, dass man wohl bei einem Fußballereignis auch eine BV hierüber schließen könnte, die diese Dinge enthält. Anders sieht das aus, wenn der Arbeitsablauf so gestaltet ist, dass das Arbeitsverhalten betroffen ist, also per se Fußball schauen nicht in Frage kommt für den Arbeitsablauf. Nehmen wir ein Call Center, die Arbeitnehmer arbeiten in einem Call Center, da kann der Betriebsrat keine BV drüber erzwingen, ob jetzt Fernsehen geschaut werden darf. Das ist von vornherein ausgeschlossen, das darf der Arbeitgeber auch ohne Beteiligung des Betriebsrats untersagen. Wenn es aber der Arbeitsablauf zulässt und dann eben nur die betriebliche Ordnung an sich betroffen ist, besteht ein Mitbestimmungsrecht. Und ihr wisst ja sicherlich, im § 87 BetrVG ist auch ein Initiativrecht enthalten. Das heißt, nicht nur wenn der Arbeitgeber hierzu Regelungen treffen will, kann der Betriebsrat mitbestimmen, sondern insbesondere kann der Betriebsrat auch initiativ tätig werden. Also im Vorfeld zu einem solchen Großereignis auf den Arbeitgeber zugehen und sagen, "Wir haben eine tolle BV, WM oder EM, ausgearbeitet und die müssen wir jetzt verhandeln", da muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einig werden. Ansonsten müsste man eine Einigungsstelle anrufen. Ihr seht also, in Unternehmen mit Betriebsrat geht's den Arbeitnehmern in aller Regel besser.

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