1.825 Aufrufe | vor 5 Jahren

EU-DSGVO 2018 einfach erklärt: Mitarbeiterfotos auf der Firmenwebsite

Liebe Betriebsratsmitglieder, schon das alte Bundesdatenschutzgesetz war einigermaßen streng. Das sagen jedenfalls die meisten Rechtsanwälte. Auch wenn die Kontrolle dieses Bundesdatenschutzgesetzes durch die Aufsichtsbehörden manchmal vielleicht etwas lax gewesen ist. Aber diese Zeiten sind vorbei, endgültig. Warum? Es gibt eine neue Datenschutzgrundverordnung und ein neues Bundesdatenschutzgesetz. Wenn Ihr Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf der Unternehmenswebsite veröffentlichen möchte, mit Fotos, dann geht das nicht automatisch. Er braucht dafür eine Einwilligung. Und das ist nicht so einfach eingeholt diese Einwilligung, wie es sich anhört. Einwilligung bedeutet, dass der Arbeitnehmer über den Zweck, über die Dauer und über den Umfang dieser Veröffentlichung seines Fotos vorab informiert werden muss. Er muss dem zugestimmt haben, wohlgemerkt schriftlich. Also durch eigene Unterschrift. Es gibt ein paar Arbeitgeber, die sagen, das stimmt doch gar nicht. Einwilligungen sind nach der neuen Datenschutzgrundverordnung nicht notwendig, schriftlich. Das stimmt zwar in dieser Allgemeinheit, aber ausgerechnet im Beschäftigungsverhältnis, also im Arbeitsrecht, untechnisch gesprochen, da müssen Einwilligungen eben doch schriftlich sein, wie bisher auch. Also schriftliche Einwilligung, die Einwilligung muss eindeutig sein, der Arbeitnehmer muss wissen, was er da unterschreibt, er weiß das nur, wenn ihm der Zweck der Veröffentlichung, die Dauer und der Umfang überhaupt klar ist. Und ganz wichtig: Der Arbeitnehmer muss diese Einwilligung sozusagen isoliert, also für sich betrachtet abgegeben haben. Jedwede Bündelung dieser Einwilligung mit irgendwelchen anderen Einwilligungen, jede Art von Koppelung würde die Einwilligung nach richtiger Auffassung, nach strenger Auffassung unwirksam machen. Und noch ein wichtiger Hinweis für Betriebsräte: Ihre Kollegen, Ihre Arbeitnehmer, die dürfen ihre Einwilligung, auch eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos jederzeit und ohne Grund zurückziehen, also widerrufen. Und der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer dafür nicht etwa sanktionieren durch Abmahnung, Kündigung, Anschreien, ... Das geht nicht. Eine Einwilligung muss ich nicht abgeben. Tue ich es freiwillig doch, dann kann ich die Einwilligung auch wieder widerrufen und da darf dann kein Nachteil drohen. Ich meine, das sind wichtige Informationen, denn wer schützt den Arbeitnehmer, der Einwilligungen abgibt, wenn nicht Sie, wenn nicht der Betriebsrat?

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text