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EU-DSGVO 2018 einfach erklärt: Datenschutzbeauftragten NICHT verstecken?

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es gibt eine neue Datenschutzgrundverordnung. Und wenn wir schon dabei sind, es gibt auch ein neues Bundesdatenschutzgesetz. Falls Sie das mal nachlesen wollen: Beide Gesetzestexte befinden sich in Ihrer Gesetzessammlung. Also in den ganz normalen DTV-Taschenbüchern, jedenfalls, wenn Sie eine aktuelle Gesetzessammlung haben. Aus dem Jahr 2018 müsste sie schon sein. Und wenn Sie da nachlesen, dann, interessanterweise, werden Sie feststellen, das Gesetz schreibt gar keine Form vor, wie Ihr Arbeitgeber den Datenschutzbeauftragten bekannt machen soll. Sie wissen das vielleicht: Datenschutzbeauftragte muss es in praktisch jedem Betrieb geben. Es gibt ganz wenige Ausnahmen. Gibt es einen Datenschutzbeauftragten, einen internen oder einen externen, benannt immer vom Arbeitgeber dann sollte der Arbeitgeber klugerweise die Kontaktdaten auf der Unternehmenswebsite veröffentlichen und auch, so meine ich jedenfalls, betriebsintern. Warum? Jeder betroffene, also jeder Arbeitnehmer, aber auch Kunden, Geschäftspartner, sonstige Personen, die in einem Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber stehen, die müssen sich an diesen Datenschutzbeauftragten wenden können. Der Betriebsrat übrigens auch. Deswegen müssen die Kontaktdaten veröffentlicht werden, so wie das eben betriebsüblich ist, allerdings Name und Anschrift, wie man das manchmal lesen kann auf den Websites, das muss Ihr Arbeitgeber nicht veröffentlichen und das sollte er auch nicht tun. Es reicht wohl, eine Funktions E-Mail Adresse, die allerdings dann vom Datenschutzbeauftragten, der ja sehr weitreichende Pflichten hat, auch regelmäßig abgerufen werden muss. Der muss seine Post schon öffnen, natürlich. Ganz wichtig noch: Was den Datenschutzbeauftragten angeht, das ist ein Freund des Betriebsrats, sozusagen, und kein Feind. Ich rate Ihnen zu einer engen Zusammenarbeit und vielleicht wird die Zusammenarbeit ja erleichtert durch die Information, dass Ihnen als Betriebsrat dieser Datenschutzbeauftragte nicht etwa übergeordnet ist. Sie sind kein gesetzliches Team, so kann man das wohl nicht sagen, eine Zusammenarbeit ist wünschenswert, sie ist aber nicht vorgeschrieben. Sie sind aber auch wirklich keine Gegner und Sie müssen vom Datenschutzbeauftragten auch keine Weisungen entgegennehmen. Der umgekehrt allerdings auch nicht. Ein wichtiger Hinweis noch: Die Arbeitgeber vergessen manchmal den Datenschutzbeauftragten nicht nur unternehmensintern bekannt zu machen, sondern die Person des Datenschutzbeauftragten auch der Datenschutzaufsichtsbehörde mitzuteilen. Das muss Ihr Arbeitgeber tun, schnell. Wenn er das nicht gemacht hat, sollte er das schnellstmöglich nachholen. Das dürfen Sie ihm ruhig sagen. Und eine gute Nachricht habe ich noch: Sämtliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats, also alle Mitwirkungs- und alle Mitbestimmungsrechte, bleiben erhalten. Die sind ungeschmälert durch die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und durch das Bundesdatenschutzgesetz. Lassen Sie sich von niemandem erzählen, dass der Betriebsrat in Sachen Datenschutz jetzt nach der neueren Rechtslage weniger zu melden.

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