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Tschüs Paragrafen: Änderungen im SGB IX

Wo sollen wir anfangen? Mein Vorschlag: Beim § 156 SGB IX. Der ist in der Praxis leider schon immer recht unbeachtet geblieben, dabei war er wichtig. Im alten § 156 SGB IX nämlich, da standen die Ordnungswidrigkeiten des Arbeitgebers aufgelistet. Ein Fehlerkatalog, ein Sündenkatalog. Alles, was der Arbeitgeber gegenüber der SBV falsch machen kann. Diese Ordnungswidrigkeiten sind nicht etwa verschwunden, Sie können sie nur nicht wiederfinden, wenn Sie nicht wissen, dass aus dem § 156 SGB IX, alte Fassung, der § 238 SGB IX, neue Fassung, geworden ist. Schauen Sie also mal nach! § 238, das würde ich mir im SGB IX anstreichen, dann kennen Sie die Sünden des Arbeitgebers und Sie wissen auch, was auf die Sünden folgt: Strafe natürlich! Genauer gesagt: Eine Geldbuße von immerhin 10.000 € maximal. Allerdings für jeden Fall der Zuwiderhandlung, da kommt ganz schön was zusammen... Zuständig für die Ordnungswidrigkeitenanzeige ist übrigens die Bundesagentur für Arbeit. An die können Sie sich wenden als SBV und Sie müssen insoweit auch nicht fürchten Geheimnisse zu verraten. Sie wissen das vielleicht: Nach einem innerbetrieblichen Klärungsversuch dürfen Sie eine solche Ordnungswidrigkeitenanzeige auf den Weg bringen. Und wie sieht's aus mit dem § 81 Abs. 1 SGB IX? An den werden Sie sich noch erinnern! Da standen nämlich etliche Arbeitgeberpflichten drin, rund um eine geplante Einstellung. Sie erinnern sich: Der Arbeitgeber muss immer prüfen, ob freie Arbeitsplätze möglicherweise, und das ist fast immer der Fall, auch besetzt werden könnten mit einem schwerbehinderten oder einem gleichgestellt behinderten Menschen. Diese Prüfung, man nennt das eine Prüfpflicht, darf der Arbeitgeber nicht allein vornehmen. Er muss dabei sich der Hilfe des Betriebsrats und der Hilfe der SBV bedienen. Das heißt, er muss die Frage, "Könnten wir einen weiteren Schwerbehinderten einstellen?", erörtern, beraten, mit Betriebsrat und SBV. Eingehende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen oder gleichgestellt behinderten Menschen muss der Arbeitgeber, ob es freie Stellen gibt oder nicht, sofort dem Betriebsrat und vor allem der SBV vorlegen. Sofort. "Unmittelbar nach Eingang", heißt es im Gesetz genau. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigtenpflichtquote nicht und will er trotzdem einen nicht-schwerbehinderten Menschen einstellen, obwohl noch nicht auf 5% aller Arbeitsplätze Schwerbehinderte sitzen, dann muss er diese Entscheidung, die uns nicht gefallen kann, mit dem Betriebsrat und mit der SBV erörtern, er muss seine Gründe darlegen und er muss Betriebsrat und SBV zu seiner Entscheidung, die noch nicht gefallen sein darf, anhören. Auch der schwerbehinderte Mensch selbst muss angehört werden. All diese Pflichten waren geregelt im § 81 SGB IX. Das war sozusagen unsere Bibel als SBV. Wo ist denn die Bibel hin?! Die Bibel finden Sie inhaltlich unverändert, ein Glück, im § 164 Abs. 1 SGB IX. Unbedingt nachlesen, unbedingt anstreichen. Ich sag Ihnen auch, warum dieser Paragraf so wichtig ist. Hält der Arbeitgeber sich an diese Pflicht nicht - und unter uns: Ich kenne kaum einen Arbeitgeber, der sich an diese mannigfaltigen Pflichten tatsächlich hält - dann kann der Betriebsrat, nicht die SBV aber der Betriebsrat, der Einstellung eines nicht-schwerbehinderten Menschen die Zustimmung verweigern. Eine dritte wichtige Norm, ein wichtiger Paragraf ist irgendwie verloren gegangen. Der alte § 85 SGB IX. Und wo der nun zu finden ist, das erfahren Sie im Video!

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