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Tschüs Paragrafen: Änderungen im SGB IX

Finden auch Sie sich im SGB IX, einem eigentlich doch vertrauten Gesetzestext, nicht mehr so recht zurecht? Das hat einen Grund: Sämtliche Paragrafen sind nunmehr an ganz anderer Stelle aufzufinden, wenn wir sie denn finden. Das wollen wir gemeinsam versuchen. Im alten § 98 SGB IX, Sie erinnern sich, da stand geschrieben, dass der Arbeitgeber einen Beauftragten für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb benennen muss. Bitte nicht verwechseln mit der Schwerbehindertenvertretung. Die natürlich ist gewählt. Der Beauftragte des Arbeitgebers wird benannt vom Arbeitgeber selbst. Er ist nicht die SBV und deswegen genießt er auch keinen Sonderkündigungsschutz. Aber er ist der erste Ansprechpartner für die SBV und er muss selbst eigenständig darauf achten, dass der Arbeitgeber seinen umfangreichen Pflichten gegenüber den schwerbehinderten und gegenüber den gleichgestellt behinderten Menschen im Betrieb auch wirklich nachkommt. Mein Problem und Ihr Problem ist nun: Wo ist der § 98 SGB IX abgeblieben? Wo ist der Beauftragte des Arbeitgebers für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb überhaupt noch aufzufinden? Ich habe ihn gefunden für Sie. Es ist nunmehr der § 181 SGB IX. Wenn Sie da einmal nachlesen, werden Sie eine Überraschung erleben. Der Beauftragte des Arbeitgebers für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb hat nunmehr eine andere Bezeichnung, einen anderen Namen. Er nennt sich: "Inklusionsbeauftragter." Ansonsten aber ist die Norm inhaltlich unverändert geblieben. Falls es in Ihrem Betrieb noch keinen Inklusionsbeauftragten gibt und auch einen Beauftragen des Arbeitgebers für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb möglicherweise niemals gab, dann stellen Sie als SBV oder als Betriebsrat bitte sofort sicher, durch schriftliche Aufforderung gegenüber Ihrem Arbeitgeber, dass ein solcher Inklusionsbeauftragter benannt wird, sofort. Noch einmal: Wo steht, dass es ihn geben muss? Im § 181 SGB IX. Und kennen Sie noch den alten § 99 SGB IX? Na, ich erinnere mich schon daran. In diesem Paragrafen stand, dass Arbeitgeber, vertreten durch den Beauftragten des Arbeitgebers für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb, SBV und Betriebsrat, dass diese drei Akteure eng miteinander zusammenarbeiten müssen. Das war unsere Kooperationsmaxime. Auch die habe ich wiedergefunden, ein Glück! Im § 182 SGB IX. Teilen Sie das gern Ihrem Arbeitgeber mit, falls der nun der Meinung sein sollte, er müsse gar nicht mehr mit Ihnen zusammenarbeiten. Doch, er muss es. Und zwar weiterhin eng. Das steht im § 182 SGB IX. Und bitte: Diese Norm, diese Vorschrift, die ist keine reine Prosa. Die SBV muss sich an diese Kooperationsmaxime halten, aber eben auch der Arbeitgeber selbst. Und schließt der mit Ihnen zum Beispiel keine Inklusionsvereinbarung ab, obwohl er das muss, dann läge hierin ein Verstoß gegen den neuen § 182 SGB IX. Sollten Sie das Ihrem Arbeitgeber in dieser Klarheit mitteilen? Natürlich, warum denn nicht? Aber vergessen wir die Arbeitgeber. Vergessen wir seinen Beauftragten für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb, nunmehr den Inklusionsbeauftragten. Denken wir an uns selbst. Denken wir an die SBV. Als Vertrauensperson und vielleicht als stellvertretendes Mitglied in der SBV habe ich Rechte, zum Glück, aber eben auch einige Pflichten. Zum Beispiel die wichtige Geheimhaltungspflicht. Sie wissen, was Sie in Ihrer Funktion als Vertrauensperson oder als Stellvertreter erfahren haben vom Arbeitgeber oder von einem schwerbehinderten Kollegen, das dürfen Sie nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, weitergeben gegenüber Dritten. Das ist geheim. Das stand im § 96 Abs. 7 SGB IX. Und was mich noch mehr interessiert, als Arbeitnehmeranwalt, was auch Sie mehr interessieren wird, erfahren Sie im Video.

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