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Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung Teil 1

Recht #1: Ihr Überwachungsrecht Sie müssen als SBV den Arbeitgeber überwachen. Und zwar daraufhin, ob er seinen wichtigen Pflichten aus dem SGB IX nachkommt. Zum Beispiel und zu vorderst: Der sogenannten Pflicht zur Beschäftigung von 5% schwerbehinderten oder gleichgestellt behinderten Menschen auf allen Arbeitsplätzen. Diese sogenannte Beschäftigtenpflichtquote wird in der Praxis fast nirgends wirklich eingehalten. Auch deshalb, weil es so wenige Schwerbehindertenvertretungen gibt, die diese Pflicht kennen und die Einhaltung dieser wichtigen Rechtsregel anmahnen. Aber auch den einzelnen schwerbehinderten oder gleichgestellt behinderten Menschen muss der Arbeitgeber ordentlich behandeln. Er darf ihn nicht benachteiligen wegen seiner Behinderung und alle Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen oder den gleichgestellt behinderten Menschen betreffen, müssen zunächst mit der SBV erörtert werden. Sie haben nämlich ein Anhörungsrecht bezogen auf alle Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen. Gemeint sind die schwerbehinderten Menschen als Gruppe und die schwerbehinderten Menschen in jedem Einzelfall. Gibt es schwerbehinderte Menschen mit besonderen Interessen? Deren Interessen Sie auch besonders berücksichtigen müssen als SBV? Ja, sagt der Gesetzgeber. Es sind dies schwerbehinderte Auszubildende, die es oftmals in der betrieblichen Praxis sehr schwer haben. Es sind ältere Schwerbehinderte und nicht selten sind es auch schwerbehinderte Frauen. Mich persönlich macht es fassungslos als Arbeitnehmeranwalt, wenn Betriebsräte und manchmal auch Vertrauenspersonen mir sagen, dass wir die Beschäftigtenpflichtquote von 5% nicht einhalten, das macht nichts, denn mein Arbeitgeber zahlt ja die sogenannte Ausgleichsabgabe. Wussten Sie, dass Ihr Arbeitgeber zur Einhaltung der Beschäftigtenpflichtquote auch dann verpflichtet ist, wenn er die Ausgleichsabgabe abführt? Wie erreiche ich als SBV, dass eines Tages wenigstens die Pflichtquote eingehalten wird? Zu diesem wichtigen Zweck darf die SBV mit dem Arbeitgeber einen Vertrag schließen, eine sogenannte Inklusionsvereinbarung. Der Pferdefuß dabei: Sie können den Abschluss dieses wichtigen Vertrages nicht erzwingen. Wohl aber können Sie erzwingen, dass der Arbeitgeber Verhandlungen mit Ihnen aufnimmt über den Abschluss der Inklusionsvereinbarung. Sollten Sie einen solchen Vertrag mit dem Arbeitgeber anstreben? Unbedingt! Recht #2 der SBV: Das sogenannte Initiativrecht Oder genauer gesagt: Es ist ein ganzes Bündel von Initiativrechten. Sie dürfen an den Arbeitgeber herantreten und Maßnahmen beantragen, die Ihren Leuten, den gleichgestellt behinderten und den schwerbehinderten Menschen im Betrieb, helfen könnten, sich in die betriebliche Praxis einzugliedern. Sie dürfen diese Anträge auch stellen, gegenüber externen Stellen. Insbesondere gegenüber der sogenannten Versorgungsverwaltung. Gibt es Anregungen oder Beschwerden aus dem Mitarbeiterkreis, so dürfen und so müssen Sie als SBV diesen Eingaben nachgehen. Prüfen Sie erst einmal selbst, ob die Beschwerde etwa aus Ihrer Sicht begründet erscheint in der Sache. Falls ja, so müssen Sie dem Arbeitgeber gegenübertreten und Abhilfe verlangen. Regt er sich nicht, sollten Sie auch den Betriebsrat mit in's Boot holen. Vergessen Sie nicht den Beschwerdeführer zu informieren darüber, wie der Stand des Verfahrens ist und zu welchem Ergebnis Sie den Arbeitgeber bewegen konnten. Rechte #3-5 der SBV erfahren Sie im Video!

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