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Wirtschaftsausschuss bilden in Tendenzbetrieben?

Der § 118 BetrVG regelt, dass für Tendenzbetriebe gewisse Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht zur Anwendung gelangen. Dazu gehören die §§ 106 ff., wo die Bildung des Wirtschaftsausschusses geregelt ist. Rechtspolitisch ist das fragwürdig, denn das Gremium Wirtschaftsausschuss kann ohnehin die Entscheidung des Arbeitgebers nicht beeinflussen. Das ist nur ein Informations- und Beratungsgremium. Dennoch hat der Gesetzgeber das so gewollt. Übrigens: Der Arbeitgeber ist aber dennoch auch bei Tendenzbetrieben verpflichtet, einmal im Jahr auf der Betriebsversammlung einen Wirtschaftsbericht abzulegen.

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