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Wie wird ein Wirtschaftsausschuss gegründet?

Das Rätsel löst § 107 BetrVG. Der Betriebsrat selbst bestimmt nämlich die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Das müssen drei bis sieben Mitglieder sein, die Größe bestimmt der Betriebsrat, und es ist nur vorgegeben, dass auch ein Mitglied des Betriebsrates dem Wirtschaftsausschuss angehören muss. Ansonsten kommt für den Wirtschaftsausschuss grundsätzlich jeder Arbeitnehmer in Betracht, tatsächlich sogar die leitenden Angestellten. Verlangt wird nach Möglichkeit eine besondere, persönliche und fachliche Eignung um dieses Amt wahrzunehmen. Grundsätzlich bestimmt der Betriebsrat die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Ist aber im Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat vorhanden, dann legt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses fest. Und wenn in einem Unternehmen nur ein Betrieb einen Betriebsrat hat, dann bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Schwierigkeiten können auftauchen, wenn im Unternehmen pflichtwidrig gar kein Gesamtbetriebsrat gegründet wurde. Dann darf auch kein Wirtschaftsausschuss bestellt werden, es braucht erst den Gesamtbetriebsrat und dieser bestimmt dann die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ist eng mit der Amtszeit des Betriebsrates verknüpft. Und generell endet die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, wenn auch die Amtszeit des Betriebsrates endet. Allerdings kann auch jedes Mitglied des Wirtschaftsausschusses ohne Angaben besonderer Gründe von seinem Amt im Wirtschaftsausschuss abgezogen werden. Und weil es sich um ein freiwilliges Ehrenamt handelt, kann auch jedes Mitglied des Wirtschaftsausschusses jederzeit sein Amt niederlegen. Wichtig noch zu wissen: Diejenigen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die nicht zu Gleich auch Mitglieder des Betriebsrats sind, haben keinen Sonderkündigungsschutz und auch der Schulungsanspruch ist gelegentlich schwer durchzusetzen. Der Wirtschaftsausschuss ist ein unverzichtbares Organ der Betriebsverfassung. Seine Aufgabe ist es, alle Informationen, die er vom Arbeitgeber erhält in wirtschaftlich wichtigen Angelegenheiten, gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu beraten und den Betriebsrat unverzüglich und fortlaufend zu unterrichten. Nur so ist es möglich, dass der Betriebsrat jederzeit bereit ist, auch in wirtschaftlich schwierigen Angelegenheiten die Mitbestimmungsrechte auszuüben und somit die Interessen der betroffenen Kollegen optimal zu vertreten.

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