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Hat Betriebsratstätigkeit Vorrang vor der “normalen” Arbeit?

In § 37 Abs. 2 BetrVG ist der Freistellungsanspruch normiert. Das heißt, dass Sie immer, wenn Sie Betriebsratstätigkeit durchführen müssen, weil diese erforderlich ist, das auch machen können und von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Allerdings entnimmt man dem § 37 Abs. 2 nicht eindeutig, dass hier ein Vorrang besteht vor der Arbeitsleistung. Der Gesetzgeber meinte das aber und auch die gängige Rechtsprechung unterstützt das. Sie können also immer Betriebsratstätigkeit, wenn sie erforderlich ist, vor die Arbeitsleistung stellen und vor die Arbeitserbringung. Nur in absoluten Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber von Ihnen verlangen, dass Sie die Betriebsratstätigkeit jetzt nicht ausführen, wenn dringende betriebliche Belange betroffen sind. Wenn zum Beispiel ein Notfall vorliegt, in Ihrem Lager brennt es, also es brennt wirklich. Flammen schießen hoch und der Arbeitgeber drückt Ihnen gerade einen Eimer Wasser in die Hand und Sie sagen: "Sorry, geht nicht. Ich hab jetzt Betriebsratssitzung." Dann darf er natürlich von Ihnen verlangen, dass Sie die Arbeitsleistung oder in diesem Fall eben die Löschleistung vor die Betriebsratstätigkeit stellen. Aber nicht, wenn der Arbeitgeber einfach nur und das macht er ja häufig gerne, sagt: „Nein, Arbeit ist jetzt wichtiger.“ Dann geht Betriebsratsarbeit dennoch vor Arbeitstätigkeit.

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