30.805 Aufrufe | vor 7 Jahren

Benachteiligung von Betriebsräten - Was Sie als Betriebsrat dagegen tun können

Ihr Arbeitgeber benachteiligt Sie, weil Sie Betriebsrat sind. Er zahlt zum Beispiel etwas weniger Lohn mit der Begründung: Sie machen ja Betriebsratsarbeit, Sie sind Montag 2-3 Stunden im Betriebsratsbüro, das ist keine Arbeit, dafür zahlt der Arbeitgeber nichts. Was machen Sie dagegen? Die zentrale Antwort darauf gibt Ihnen § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieser Paragraph beinhaltet ein paar Verbote und ein Gebot, das sich an Arbeitgeber richtet. Nämlich zum Ersten: Der Arbeitgeber darf Sie in Ihrer Tätigkeit als Betriebsrat nicht behindern. Sie wollen als Betriebsrat zum Beispiel in dem Betrieb an verschiedene Stellen hingehen, eine Betriebsbegehung machen, der Arbeitgeber verbietet Ihnen das. Das darf er nicht, das steht im § 78 BetrVG drin, das wäre ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot. Ein weiteres Verbot, das § 78 BetrVG enthält, ist das Begünstigungsverbot. Der Arbeitgeber kommt plötzlich auf Sie zu und merkt, über Sie kann er vielleicht die Belegschaft wesentlich besser erreichen, kann seine Ziele besser durchsetzen, wenn er Sie für sich gewinnt. Wie möchte er das machen? Er gibt Ihnen Geld, er gibt Ihnen vielleicht den PKW, den andere nicht bekommen und Sie können diesen PKW privat auch noch nutzen. Das wäre ein glatter Verstoß gegen das Begünstigungsverbot, wenn das eben ausschließlich deswegen geschieht, weil Sie als Betriebsrat für den Arbeitgeber interessant geworden sind, auf einmal. Vor allem aber enthält § 78 BetrVG ein Benachteiligungsverbot. Der Arbeitgeber darf Sie als Betriebsrat in Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht benachteiligen, nur weil Sie eben Betriebsrat sind. Was bedeutet das konkret? Sie sind Betriebsrat und müssen aber als Arbeitnehmer Nachteile hinnehmen, die andere, mit Ihnen vergleichbare Arbeitnehmer, nicht hinnehmen müssen. Ich habe Ihnen ein paar Beispiele aus der Praxis mitgebracht. Zum Beispiel: Sie müssen eine weniger angenehme Tätigkeit machen, als alle anderen Arbeitnehmer rund um Sie herum. Oder aber, Sie bekommen ein räumlich ungünstigeres Büro, alle anderen, mit Ihnen vergleichbaren Arbeitnehmer, die haben ein schöneres, repräsentativeres Büro als Sie. Sie müssen an einem anderen Arbeitsplatz schlagartig arbeiten und all das eben nur, weil Sie Betriebsrat sind oder Sie werden zu einer Weihnachtsfeier nicht eingeladen, Sie werden unberechtigt abgemahnt, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist sogar zu befürchten oder Verkürzung oder verspätete Zahlung des Gehalts, all das sind Fälle, wo der Arbeitgeber glasklar und glatt gegen § 78 BetrVG verstößt und zwar damit gegen das Benachteiligungsverbot. Die zentrale Frage nun: Was können Sie dagegen tun? Sie sind Betriebsrat und werden nur weil Sie Betriebsrat sind in Ihrem beruflichen Fortkommen als Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber benachteiligt. Was macht man? Antwort: Nach § 23 BetrVG hat der Betriebsrat die Möglichkeit bei Gericht einen Antrag zu stellen, wonach dem Arbeitgeber aufgegeben wird, dass er Benachteiligungen von Arbeitnehmern, die eben Betriebsrat sind, fortan zu unterlassen hat. Und wenn der Arbeitgeber weiterhin dagegen verstößt, dann muss der Arbeitgeber mit einem Ordnung- beziehungsweise Zwangsgeld rechnen, das kann in den härtesten Fällen bis zu 10.000€ betragen. Es gibt aber noch eine weitere Bestimmung, nämlich im § 119 BetrVG wird geregelt: Wenn der Arbeitgeber gegen § 78 BetrVG, also gegen dieses Benachteiligungsverbot verstößt, dass er dann auch strafrechtlich relevant handelt, dass dann also, wenn ein entsprechender Antrag auch hier gestellt wird, diesmal bei der Staatsanwaltschaft, dass dann der Arbeitgeber mit einer Geldstrafe, im schlimmsten Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hat.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text