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7 unverzeihliche Fehler bei der Beschlussfassung des Betriebsrats

Folgende sieben Fehler bei der Beschlussfassung sollten Sie als Betriebsrat unbedingt vermeiden. Fehler 1: Beschlussfassung außerhalb der Sitzung. Ein wirksamer Beschluss kann nur anlässlich einer ordnungsgemäß eingeladenen Betriebsratssitzung stattfinden. Weder im Monatsgespräch, noch durch den Vorsitzenden allein sind Beschlüsse möglich. Sie brauchen eine Betriebsratssitzung zu der der Betriebsratsvorsitzende rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen hat. Nur dann kann Ihr Beschluss auch einer gerichtlichen Kontrolle standhalten. Fehler 2: Beschlüsse im Umlaufverfahren. Auch wenn es manch einem von Ihnen etwas oldschool erscheint, für eine wirksame Beschlussfassung müssen sich die Betriebsräte persönlich gegenüber sitzen. Alle anderen Methoden, ob eine Videokonferenz, Telefonkonferenz, E-Mail, WhatsApp, was auch immer, ist keine geeignete Vorgehensweise für einen wirksamen Beschluss. Dieser Beschluss ist von vornherein unwirksam. Also, persönliche Anwesenheit beachten. Fehler 3: Nicht alle Betriebsräte werden eingeladen. Damit ein Beschluss wirksam sein kann, muss jedes ordentliche Betriebsratsmitglied rechtzeitig zu der Betriebsratssitzung eingeladen werden. Für den Fall, dass das Betriebsratsmitglied mitteilt, es könne an der Betriebsratssitzung nicht teilnehmen, weil es verhindert ist, muss der Betriebsratsvorsitzende ein Ersatzmitglied laden. Und erst dann, wenn keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden sind, dann darf auch mit einer verminderten Größe des Gremiums ein Beschluss gefasst werden. Fehler 4: Der Gegenstand der Beschlussfassung stand nicht auf der Tagesordnung. Generell muss der Gegenstand über den das Gremium Beschluss fassen will auf der Tagesordnung enthalten sein, die der Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit der Einladung versendet. Das gilt für jeden Punkt, über den Beschluss gefasst werden soll. Es gibt nur sehr enge Möglichkeiten, unter der ein Beschluss gefasst werden kann, auch wenn sein Gegenstand nicht auf der Tagesordnung war. Und dazu verlangt das Bundesarbeitsgericht zunächst Mal, dass alle Betriebsräte zu der Betriebsratssitzung eingeladen wurden. Weiterhin muss das Gremium beschlussfähig sein. Und als drittes müssen die Betriebsratsmitglieder einstimmig beschließen, die Tagesordnung um den entsprechenden Punkt zu ergänzen, beziehungsweise zu ändern. Liegen diese Kriterien nicht oder nicht gemeinsam vor, dann kann über denjenigen Punkt, der auf der Tagesordnung nicht enthalten war, ein wirksamer Beschluss nicht gefasst werden. Fehler 5: Fehlende Beschlussfähigkeit. Ein wirksamer Betriebsratsbeschluss setzt die Beschlussfähigkeit des Gremiums voraus. Und diese wird am besten vor jedem zu fassenden Beschluss vom Betriebsratsvorsitzenden festgestellt, also auch mehrfach in einer Sitzung. Die Beschlussfähigkeit ist in § 31 geregelt und setzt voraus, dass mehr als die Hälfte der amtierenden Betriebsräte an der Beschlussfassung teilnimmt. Fehler 6: Falsche Mehrheit. In aller Regel reicht für einen wirksamen Beschluss die einfache Mehrheit aus. Das bedeutet, dass für die Beschlussfähigkeit mehr als die Hälfte der amtierenden Betriebsräte an der Beschlussfassung teilnehmen muss und von den teilnehmenden Betriebsräten muss mehr als die Hälfte mit "Ja" stimmen. In wenigen gesetzlich abschließend geregelten Fällen wird aber eine qualifizierte Mehrheit verlangt. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der amtierenden Betriebsräte für den Antrag stimmen muss. Fälle, in denen das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit verlangt, sind zum Beispiel der Rücktritt des gesamten Betriebsrates oder die Aufstellung und Änderung einer Tagesordnung. In ganz seltenen Fällen verlangt das Gesetz sogar eine Dreiviertel-Mehrheit aller amtierenden Betriebsratsmitglieder. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Freistellung abberufen werden soll. Fehler 7: Ein befangenes Betriebsratsmitglied nimmt an der Beschlussfassung teil. Wenn das Betriebsratsmitglied von der Maßnahme selbst betroffen ist, darf es weder an der Beratung, noch an der Beschlussfassung teilnehmen. Statt ihm ist ein Ersatzmitglied zu laden. Fälle einer solchen Befangenheit liegen zum Beispiel vor bei der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds, bei seiner außerordentlichen Kündigung, bei seiner Eingruppierung, Umgruppierung oder wenn das Gremium über den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium entscheidet. Sie merken schon, sieben Fehler, die jederzeit unterlaufen können, die aber total vermeidbar sind.

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