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Muss der Arbeitgeber die Bewirtungskosten der Betriebsversammlung übernehmen?

Meine Damen und Herren, dieser Fall fußt auf einer Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts, genauer gesagt, des LAG Nürnbergs vom 25.04.2012. Welchen Sachverhalt haben wir hier? Stellen Sie sich vor: Sie sind Betriebsrat eines kleinen Betriebes, hier waren 55 Mitarbeiter beschäftigt, und Sie wollen mal Ihre erste, vielleicht auch die zweite, Betriebsversammlung durchführen. Sie wissen vielleicht aus eigener Erfahrung, damit Sie die Arbeitnehmer so ein bisschen aus dem Quark kriegen, brauchen Sie vielleicht noch ein bisschen was nebenbei zu Essen und zu Trinken, damit das alles ein bisschen aufgelockert wird. So auch in diesem Fall geschehen. Der Betriebsrat tritt zu einer Beschlussfassung zusammen und beschließt, den örtlichen Metzger, nennen wir ihn Metzger Sepp, zu engagieren, ein paar Leberkässemmeln, oder für die norddeutschen unter Ihnen, ein Fleischkäsebrötchen, zu schmieren und da sind insgesamt ca. 40€ an Kosten angefallen. Problem bei dieser Sache ist: Der Arbeitgeber wurde zu dieser Kostenübernahme im Vorfeld nicht informiert, geschweige denn hat er zugestimmt, sondern der BR hat das aus eigener Kompetenz beschlossen und diesen Metzger beauftragt. Der Tag der Betriebsversammlung kommt, der Metzger Sepp kommt mit seinem kleinen Auto an, mit seinem Lieferwagen und stellt eben die Kiste mit diesen Leberkässemmeln, und so weiter, beim Betriebsratsbüro ab, da kommt auch der Betriebsratsvorsitzende vielleicht schon raus und die begrüßen sich und der Metzger Sepp steckt dem BRV ein Kuvert zu und da ist die Rechnung drin. Und dann sagt der BRV gleich zu diesem Metzger Sepp: "Dann gehst du gleich mal in den ersten Stock, Zimmer 112, da sitzt unser Geschäftsführer, da kannst du die Rechnung gleich abgeben." So auch geschehen, der Metzger Sepp geht in den ersten Stock, klopft in 112 an, der Geschäftsführer kommt raus, guckt etwas verdutzt, weil er diesen Menschen noch gar nicht kennt und dann sagt der Metzger Sepp: "Ich bin hier der örtliche Metzger und ich habe dem BR für die heutige Betriebsversammlung ein paar Brötchen und so weiter geschmiert, Kostenpunkt 40€, da hast du die Rechnung, bitte um Überweisung." Sie können sich vorstellen, was der Arbeitgeber darauf gesagt hat: „Nein.“ Dann ging er wieder mit der Rechnung zum Betriebsratsvorsitzenden und sagte: "Hier, also euer Geschäftsführer zahlt das nicht, dann zahlst du das jetzt eben als Betriebsrat." Die Antwort haben Sie sich schon gedacht. Auch der Betriebsrat sagte: „Nein.“ Dann sagte der Metzger Sepp: „Also passt mal auf ihr zwei Vögel, einer von euch beiden bezahlt mir das jetzt, entweder der Arbeitgeber oder der Betriebsrat, ansonsten verklage ich euch.“ Und so ist es dann auch geschehen. Der Metzger Sepp hier hat beide Parteien verklagt und das ging immerhin in die zweite Instanz. Sie wissen: Auch in solchen Streitigkeiten landet das erstmal beim Arbeitsgericht und dann, wenn man nicht einverstanden ist, geht man in die nächste Instanz, hier eben zum LAG, speziell LAG Nürnberg. Wegen 40€. Und jetzt lag das beim LAG Nürnberg, und was haben die entschieden? Sind solche Kosten, solche Bewirtungskosten für eine Betriebsversammlung vom Arbeitgeber zu erstatten? Antwort: Nein. Warum? Der Erstattungsanspruch ist gesetzlich grundsätzlich geregelt, § 40 BetrVG, das setzt aber drei Dinge voraus: Erstens: Einen BR-Beschluss, den gab's hier. Zweitens: Die Kosten müssen verhältnismäßig sein, bei knapp 40€ dürfte man davon ausgehen. Aber Drittens: Jetzt kommt der große Knackpunkt. Es muss sich auch um erforderliche Betriebsratsaufgaben handeln. Und da sagt das LAG Nürnberg: "Also die Leute auf einer Versammlung mit Essen und Trinken zu verköstigen, das gehört doch der privaten Lebensführung an, das ist nicht Betriebsratsaufgabe, das heißt, da könnten Sie die Betriebsversammlung auch mal unterbrechen, dann kann jeder selber zum Metzger Sepp gehen oder sich morgens eine Tupperschüssel mitnehmen. " Das heißt, hier blieb der Betriebsrat auf den Kosten selber sitzen und der Arbeitgeber war fein raus.

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