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Ab 200 Arbeitnehmern gibt es vollständige Freistellungen, richtig?

Der § 38 BetrVG bestimmt, dass in Betrieben mit mindestens 2 vollständig von seiner Arbeitsleistung freizustellen ist. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in so großen Betrieben derartig viel Betriebsratstätigkeit anfällt, dass man eigentlich für nichts anderes mehr Zeit hat. Und je größer der Betrieb ist, umso mehr Freistellungen gibt es auch, das regelt § 38. Und seit einiger Zeit gibt es sogar die Möglichkeit der Teilfreistellung. Das ist eine super Idee, denn damit wird ermöglicht, sich auf der einen Seite dem Betriebsrat zu widmen, aber auf der anderen Seite wird die berufliche Entwicklung nicht komplett auf Eis gelegt. Für die Beurteilung der Länge einer Freistellung ist die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitglieds des Betriebsrats ausschlaggebend und das können Sie dann beliebig in Teilfreistellung umsetzen. Sie müssen nur darauf achten, dass die Summe der Teilfreistellungen nicht mehr als eine Freistellung ergibt, beziehungsweise die Anzahl der in § 38 geregelten Freistellungen. Und Freistellung ist Pflicht. Das heißt, wenn Ihr Betrieb mindestens 2 dann muss sich mindestens ein Mitglied des Betriebsrates vollständig oder mehrere Mitglieder des Betriebsrates teilweise freistellen lassen. Aber Sie sollten diese Möglichkeit auch nutzen. Denn wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 2 dann garantiere ich Ihnen, dass so viele Betriebsratsaufgaben anfallen, dass sich ohne Freistellung Ihr Job und Ihr Ehrenamt einfach auch nicht mehr unter einen Hut bringen lassen. Und die Freistellung ermöglicht Ihnen auf ideale Weise, sich den Belangen Ihrer Kollegen wirklich widmen zu können.

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