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Wie wird eine Betriebsvereinbarung rechtssicher gekündigt?

Als Betriebsräte schließen Sie ja ständig Betriebsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber ab. Zugunsten Ihrer Arbeitnehmer vermute ich. Aber wie wird so eine Betriebsvereinbarung rechtssicher gekündigt? Sie können eine unbefristete laufende Betriebsvereinbarung kündigen, wie jeden anderen Vertrag auch. Dabei müssen Sie sich an die Kündigungsfristen halten, die in der Betriebsvereinbarung vereinbart wurden. Wenn keine Kündigungsfristen vereinbart wurden, gilt § 77 Absatz 5 Betriebsverfassungsgesetz. Darin ist geregelt, dass eine Betriebsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Sie müssen dabei übrigens keinen Kündigungsgrund angeben. Die Kündigung kann völlig grundlos erfolgen. Sie können auch, und diese Variante möchte ich auch erwähnen, die Kündigung auch mit einem Änderungsangebot versehen. Das bedeutet, Sie kündigen, bieten dem Arbeitgeber aber an, dass die BV unter anderen Bedingungen zustande kommt. Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass hier die Kündigung schriftlich erfolgen muss, weil es sich ja inhaltlich auch um neue Aspekte einer BV handelt. Hingegen die Kündigung ohne Änderungsangebot können Sie formlos abgeben, also auch mündlich. Ich empfehle aber natürlich immer eine Kündigung, aufgrund Beweiszwecken, schriftlich auszusprechen. Eine Teilkündigung ist grundsätzlich nicht möglich, denn die BV ist als Ganze ja abgeschlossen worden. Ausnahmen sind natürlich, wenn die BV so trennbar ist und Teile davon eben kündbar sind, so dass der Rest auch noch Sinn macht. Ich empfehle generell aber von einer Teilkündigung aufgrund der Problematik abzusehen. Eine fristlose Kündigung der BV ist grundsätzlich nicht möglich, beziehungsweise nur in Ausnahmefällen, wenn also schwerwiegende Gründe vorliegen, wie zum Beispiel Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Umstände haben sich so total geändert, dass man an der BV einfach nicht mehr festhalten kann, dann ist ausnahmsweise eine fristlose Kündigung auch anerkannt durch die Rechtsprechung. Ja, liebe Betriebsräte, dann müssen Sie als letztes nur die Nachwirkungen beachten. Was bedeutet das? Es gibt Betriebsvereinbarungen, die entfalten eine Nachwirkung. Das regelt auch der § 77 Betriebsverfassungsgesetz. Aber nur solche Betriebsvereinbarungen, die Sie erzwingbar abgeschlossen haben. Das heißt, die den Regelungsgehalt des § 87 Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Freiwillige BVs entfalten keine Nachwirkung. Da müssen Sie nichts beachten.

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