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Ist meine Wunsch-Betriebsvereinbarung erzwingbar?

Sie wollen eine Betriebsvereinbarung, die Ihr Arbeitgeber nicht mit Ihnen abschließen will? Herzlichen Glückwunsch! Das ist eine typische Konstellation in der innerbetrieblichen Interessenvertretung. Deswegen ist es wichtig zu wissen, welche Betriebsvereinbarung ist erzwingbar und welche nicht. Die Antwort darauf ist einfach. Sie ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Wenn Sie mal reinschauen wollen. Im § 87 BetrVG, da ist die sogenannte erzwingbare Mitbestimmung geregelt. Erzwingbar heißt, Sie wissen das, dass Sie Ihre BV gegen den Willen des Arbeitgebers vor der sogenannten Einigungsstelle erzwingen können. Notfalls, wenn die Verhandlungen nämlich gescheitert sind. Ganz anders der § 88. Der trägt den Titel "Freiwillige Betriebsvereinbarung". Und Sie ahnen was das heißt, "freiwillig". Sie können die dortigen Themen nicht zum Inhalt einer Betriebsvereinbarung machen, wenn der Arbeitgeber das nicht will. § 87 also ist erzwingbar, alle dort genannten 13 Themen, § 88 ist nicht erzwingbar. Aber jetzt werden Sie nicht traurig, ich habe noch eine weitere Information für Sie, wenn Sie eine Wunsch-BV durchsetzen wollen. Es ist ein ganz legaler Trick, eine List, wenn Sie so wollen. Weitere wichtige Informationen für Ihre Wunsch-Betriebsvereinbarung erfahren Sie im Video!

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