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Den Karneval/Fasching in der Betriebsvereinbarung regeln - geht das?

Den Karneval, beziehungsweise Fasching, in einer Betriebsvereinbarung regeln - geht das? Ja klar geht das. Und in vielen Betrieben, die im Rheinland ansässig sind, wird das so auch gehandhabt. Denn an Fasching, beziehungsweise Karneval, gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Feiertage, aber viele Arbeitnehmer wollen natürlich die Karnevalsumzüge sehen und hätten am Rosenmontag gerne frei. Im Rheinland haben die häufig auch frei, aufgrund von Betriebsvereinbarungen. Einen gesetzlichen Anspruch hat man nicht, deswegen kann das nur per BV geregelt werden oder eben der Arbeitgeber gesteht das den Arbeitnehmern so zu, wenn es keine Betriebsräte bei Ihnen gibt. Jedenfalls sollten Sie als Betriebsrat ruhig darauf hinarbeiten, dass die Arbeitnehmer zumindest am Rosenmontag frei bekommen. Das ist aber eine freiwillige Zusage des Arbeitgebers, einen durchsetzbaren Anspruch hat der Betriebsrat hier nicht. Übrigens, es kann sich auch ein Anspruch ergeben aus betrieblicher Übung. Hat also Ihr Arbeitgeber in den letzten drei Jahren am Rosenmontag immer frei gegeben, dann ist er auch im vierten Jahr verpflichtet freizugeben, denn es hat sich eine betriebliche Übung entwickelt.

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