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Haben Betriebsräte bei Teilnahme an einer Betriebsratssitzung Anspruch auf Fahrtkostenerstattung?

Ich möchte Sie einmal mit einer Entscheidung bekanntmachen des Bundesarbeitsgerichts, die wird sicherlich bei dem ein oder anderen von Ihnen für Erstaunen sorgen. Was war passiert? Wir haben es mit einer Betriebsrätin zu tun, die ist Pädagogin und arbeitet in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung. Diese Einrichtung schließt einmal im Jahr für insgesamt 12 Wochen, die Mitarbeiter, die nehmen dann in dieser Zeit unter anderem ihren Urlaub und bauen Freizeitguthaben ab. Jetzt hat innerhalb dieser 12 Wochen unstreitig drei Mal eine Betriebsratssitzung stattgefunden, also erforderliche Betriebsratstätigkeit. Und unsere Pädagogin hat um an der Betriebsratssitzung teilzunehmen insgesamt drei Stunden Fahrtzeit geopfert. Und diese drei Stunden, die hätte sie jetzt gerne von ihrem Arbeitgeber ersetzt, weil er einen Freizeitausgleich abgelehnt hat, deswegen verlangt sie jetzt entsprechende Vergütung. Und das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Vergütungsanspruch aus § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sehr genau auseinandergesetzt und hat dazu zunächst mal festgestellt, dass es nicht generell ausgeschlossen ist, dass Betriebsräte Ersatz für Fahrtkosten beanspruchen können, die dadurch entstehen, dass erforderliche Betriebsratstätigkeit wahrzunehmen ist. Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht aber darauf hingewiesen, dass Betriebsräte natürlich nicht benachteiligt werden dürfen, aber sie dürfen auch nicht bevorzugt werden. Also hat das Bundesarbeitsgericht gefragt, ob denn ein Arbeitnehmer, der nicht Betriebsrat ist, Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten hat, die ihm durch Fahrten von der Wohnung zu seinem Betrieb entstehen. Und dieser Anspruch existiert nicht, denn das Wegerisiko, also die Kosten, die der Anfahrtsweg zum Betrieb jeden Tag verursacht, trägt ja ein Arbeitnehmer selber. Also sagt das Bundesarbeitsgericht würde es eine unberechtigte Bevorzugung von Betriebsräten sein, wenn diese die Fahrtkosten zur Betriebsratssitzung erstattet bekämen. Das ist natürlich ein Urteil mit echten Konsequenzen. Wenn Sie während Ihrer arbeitsfreien Zeit, sei es während Ihres Urlaubs oder auch während des Freizeitausgleichs also an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, können Sie nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber für die dadurch entstandenen Fahrtkosten aufkommt.

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