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Sachkundige Personen zu einer Betriebsratssitzung einladen?

Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich. Weder die Belegschaft, noch der Arbeitgeber haben Zugang. Es sei denn, der Betriebsrat wünscht das. Denn natürlich soll die Betriebsratstätigkeit keine Black-Box sein, anderenfalls wäre die Sitzung eine sehr einsame Veranstaltung. Genau das aber soll nicht geschehen. Der Arbeitgeber ist zu einer Betriebsratssitzung einzuladen, wenn er selbst dies wünscht oder wenn der Betriebsrat ihn eben einlädt. Das ist zulässig und kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Der Rechtssekretär der Gewerkschaft oder ein sonstiger Gewerkschaftsbeauftragter ist in die Betriebsratssitzung einzuladen, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies so wünschen. Vorsicht! Über diesen Antrag wird nicht etwa abgestimmt. Allein, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies wollen, muss der Gewerkschaftsbeauftragte eingeladen werden, und zwar vom Betriebsratsvorsitzenden. Übrigens: Unabhängig davon, ob der Vorsitzende selbst dies wünscht oder nicht. Weitere sachkundige Personen, interne oder externe, dürfen jederzeit geladen werden, in die Betriebsratssitzung, wenn der Betriebsrat dies so wünscht. Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer, der von einer Kündigung betroffen ist und nun vom Betriebsrat angehört werden soll, bevor der Betriebsrat darüber entscheidet, ob er der Kündigung fristgemäß, schriftlich und begründet widersprechen möchte oder nicht. Sie sehen, liebe Kollegen, ganz so einsam ist die Betriebsratssitzung nun doch nicht. Und das ist gut so, damit die Belegschaft auch weiß, was der Betriebsrat so alles für sie tut. Nämlich erheblich mehr, als Kaffee trinken.

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