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BR-Mitglied bei interner Stellenausschreibung nicht berücksichtigt - Teilnahme an Beschlussfassung?

Meine Damen und Herren, heute präsentiere ich einen Fall vom Bundesarbeitsgericht vom 24.04.2013. Worum ging es? Stellen Sie sich vor, Sie sind Betriebsrat, gut, das müssen Sie sich gar nicht vorstellen, Sie sind es ja, aber Sie haben eine interne Stellenausschreibung vom Arbeitgeber verlangt. Das können Sie ja, nach § 93 der Betriebsverfassung können Sie das machen, das haben Sie auch gemacht. Da können sich ja Arbeitnehmer drauf bewerben, aber natürlich auch Sie als Betriebsrat, Sie sind ja auch Arbeitnehmer des Betriebes, und das haben Sie jetzt auch gemacht. Sie wurden aber leider nicht berücksichtigt wegen mangelnder Qualifikation, es wurde ein anderer Arbeitnehmer genommen, also entweder von intern oder von extern, jedenfalls nicht Sie. Wenn jetzt aber dieser Dritte hier eingestellt werden soll, dann ist das rechtlich Beteiligungspflichtig für Sie als Betriebsrat, nämlich nach § 99, das ist ja rechtlich eine Einstellung. Jetzt waren bei dieser Beschlussfassung zu der Einstellung dieses anderen künftigen Arbeitnehmers auch Sie als betroffenes Betriebsratsmitglied dabei, der sich ja auch auf die Stelle beworben hat. Und hat auch bei der Beschlussfassung mitgemacht mit der Frage: Stellen wir jetzt diese Dame oder diesen Herren ein oder nicht? Jetzt ist die Frage, ob Sie das dürfen. Sie wissen, Sie haben grundsätzlich immer an Beschlussfassungen teilzunehmen, und auch die Betriebsratsarbeit, die geht der anderen Arbeit grundsätzlich vor. Aber wenn Sie als Arbeitnehmer persönlich unmittelbar von dieser Entscheidung betroffen sind, dann dürfen Sie an diesem Tagesordnungspunkt nicht mit abstimmen, da muss das richtige Ersatzmitglied kommen. Jetzt die Frage: Muss das hier auch so sein? Das Bundesarbeitsgericht sagte: "Sie haben hier an der Beschlussfassung mitzumachen, Sie dürfen gar kein Ersatzmitglied laden." Die Frage ist: Warum? Naja, BAG sagt immer, Sie müssen unmittelbar als Arbeitnehmer von dieser Entscheidung betroffen sein, wie zum Beispiel es geht um Ihren eigenen Kündigungsschutzprozess. Sie sind zwar grundsätzlich gar nicht kündbar als BR, aber Sie wissen ja, irgendwann gibt es natürlich dann auch Grenzen. Angenommen eine Betriebsschließung, man kann Sie nirgendswo anders mehr hin versetzen, dann ist eventuell auch eine Kündigung des Betriebsrats möglich. Man sagt ja immer, Sie machen als letztes die Lampen aus, das machen Sie ja eben auch. Natürlich müsste man dann noch die Zustimmung einholen, zur Not beim Arbeitsgericht sich treffen, aber wenn es dann um diese Entscheidung geht, hat der BR dort nicht mitzumachen. Oder es geht um Ihre Umgruppierung als Betriebsratsmitglied und Arbeitnehmer, dann haben Sie an diesem Tagesordnungspunkt auch nicht mitzubestimmen. Hier aber in diesem Fall doch. Warum? Es ging ja gar nicht um Ihre Einstellung, sondern um die Einstellung eines Dritten. Zwar haben Sie sich auch darauf beworben, aber da sagt BAG, das ist nur eine mittelbare Betroffenheit, das betrifft Sie ja gar nicht direkt, sondern nur mittelbar und das genügt eben nicht, damit Sie nicht mitbestimmen dürfen. Also ganz wichtig, dass man solche Entscheidungen kennt. Denn angenommen, Sie hätten hier ein Ersatzmitglied geladen und widersprochen, was ja dann gar nicht rechtlich geht, weil Sie dürfen ja kein Ersatzmitglied laden, dann wäre der Beschluss unwirksam. Wenn Sie jetzt widersprochen haben, hätten Sie aber eigentlich rechtlich nach einer Woche zugestimmt, das ist das Problem.

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