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Beschlussfassung trotz fehlender Beschlussfähigkeit

Nein, liebe Betriebsratsmitglieder, das haben Sie wahrscheinlich auch gewusst, das schließt sich aus, deswegen heißt das Ding ja Beschlussfähigkeit. Wenn Sie nicht beschlussfähig sind, können Sie auch keine Beschlüsse fassen. Die Beschlussfähigkeit liegt gemäß § 33 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Und teilnehmen meint übrigens, dass Sie aktiv mit "ja" oder "nein" stimmen oder sich enthalten. Wenn Sie nur körperlich anwesend sind, aber sagen, dass Sie überhaupt nicht daran teilnehmen an dieser Beschlussfassung, dann zählen Sie auch nicht mit bei der Beschlussfassung. Die Beschlussfähigkeit muss also streng genommen für jeden Beschluss neu festgestellt werden.

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