Der Betriebsratsvorsitzende ist weder der Vorgesetzte der übrigen Betriebsratsmitglieder, noch wiegt seine Stimme mehr, als die eines jeden anderen Betriebsratsmitglieds. Die Aufgabe von Betriebsratsvorsitzenden ist in § 26 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ganz klar definiert.
Denn dort heißt es:
"Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse."
Mit anderen Worten, der Betriebsratsvorsitzende ist das Sprachrohr des Betriebsrates. Er gibt die Erklärungen des Betriebsrats an den Arbeitgeber weiter und nimmt die Erklärungen des Arbeitgebers für den Betriebsrat entgegen.
Aber:
Es ist dem Betriebsratsvorsitzenden vor allem untersagt, eigenmächtig und ohne Beschluss des Gremiums zu handeln. Und auch die Ausübung des Stimmrechts des Betriebsratsvorsitzenden hat keinen Einfluss auf das Stimmrecht der übrigen Betriebsratsmitglieder.
Allerdings hat der Betriebsratsvorsitzende kraft Gesetzes mehr Aufgaben als die übrigen Mitglieder des Betriebsrates. Denn er lädt zu den Sitzungen ein, er legt die Tagesordnung fest, er leitet die Betriebsratssitzungen, er leitet die Betriebsversammlungen, er unterschreibt Protokolle, Betriebsvereinbarungen und, und, und...
Für Sie als Betriebsrat bedeutet das, dass Sie gemeinsam mit Ihren übrigen Kollegen auf die Arbeitsverhältnisse Ihrer Kollegen angenehmen Einfluss ausüben zu können. Sie sind dabei nicht an die Stimme des Vorsitzenden gebunden.