LAG Berlin 9 TaBV 2/88 vom 25. Apr. 1988
Leitsatz
Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl im Sinne von § 106 Abs. 1 BetrVG ist nicht auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl eines bestimmten Zeitraumes, sondern auf die normale Beschäftigtenzahl des Betriebes abzustellen. Dazu bedarf es grundsätzlich eines Rückblickes und einer Einschätzung der nahen zukünftigen Entwicklung der Personalstärke.