Einsicht des Wirtschaftsausschusses in ein Gutachten

ArbG Wetzlar 1 BVGa 4/89 vom 2. März 1989

Leitsatz

Einstweilige Verfügungen sind auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren (§§ 80 ff ArbG) zulässig (§ 85 II ArbGG).

Für ihre Voraussetzungen gelten die Vorschrift der §§ 935 ff ZPO entsprechend. Eine Einstweilige Verfügung darf demnach nur dann erlassen werden, wenn ohne sie die Durchsetzung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 935 ZPO) oder um den Rechtsfrieden zu sichern (§ 940 ZPO).

Einstweilige Verfügungen sind im Beschlußverfahren besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt erst recht, wenn mit der beantragten Einstweiligen Verfügung das beanspruchte Recht - hier Herausgabe bzw. Einsicht in ein Wirtschaftsgutachten - bereits durchgesetzt würde, so daß eine endgültige Klärung im Hauptverfahren nicht mehr erfolgen kann.