Einigungsstellenverfahren nach § 109 BetrVG

LAG Hessen 4 TaBV Ga 139/85 vom 10. Dez. 1985

Die Einigungsstelle ist für die Entscheidung darüber zuständig, ob eine vom Wirtschaftsausschuss verlangte Auskunft überhaupt, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt zu erteilen ist. Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat und Unternehmer können diese Zuständigkeit nicht dadurch umgehen, dass sie sich wegen der Berechtigung des Auskunftsverlangens direkt an das Arbeitsgericht wenden.