Recht auf Teilhabe auch in der Freizeit

SG Aachen Az. S 19 SO 112/23 vom 24. Juni 2024

Der Fall

Eine schwerbehinderte Frau klagte vor dem Sozialgericht Aachen auf Kostenübernahme für eine „Reha-Karre“ – einen Fahrradanhänger für Erwachsene mit Behinderung. Ihre Familie, Freunde und Assistenzkräfte unternahmen zunehmend Fahrradausflüge, an denen sie bislang nicht teilnehmen konnte. Die Klägerin wollte durch das Hilfsmittel gleichberechtigt am sozialen Leben teilhaben. 

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab der Klägerin recht: Die Reha-Karre sei notwendig, um ihre gleichberechtigte Teilhabe an der Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Weder öffentlicher Nahverkehr noch das elterliche Auto oder der Rollstuhl böten dafür einen gleichwertigen Ausgleich. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung und das Benachteiligungsverbot stünden hier klar auf Seiten der Klägerin.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Sie als SBV sollten das Urteil im Blick haben: Es stärkt den Anspruch schwerbehinderter Menschen auf selbstbestimmte Teilhabe – auch im Freizeitbereich. Bei vergleichbaren Anliegen im Arbeitsumfeld oder bei Mobilitätsfragen kann es hilfreich sein, sich auf dieses Urteil zu berufen. Auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist, sendet es ein starkes Signal für Inklusion und Teilhabegleichheit.