Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an konstituierender Sitzung des Personalrats

VG Ansbach AN 7 P 04.00739 vom 19. Apr. 2005

Nach §§ 177 SGB IX§ 178 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung in der konstituierenden Sitzung des Personalrats rechtswidrig war.

Danach hat die Schwerbehindertenvertretung sehr wohl ein Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung des Personalrats. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die gegenteilige Rechtsauffassung des BayVGH vom 31.7.1996, 17 P 96.1403, im Lichte der Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts als obsolet angesehen.

Hinweis

Es ist davon auszugehen, dass der Grundsatzbeschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach auch für konstituierende Betriebsratssitzungen gilt.

Grundlage: § 178 Abs. 4 SGB IX

(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder einer schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.

Einladen zur konstituierenden Sitzung muss der Vorsitzende des Wahlvorstands für die BR/PR-Wahl.