Widerrufliche Zulagen

BAG 5 AZR 570/78 vom 17. Dez. 1980

Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber allgemeine Richtlinien erläßt, nach denen bei einer größeren Zahl von Mitarbeitern "jederzeit widerrufliche Zulagen" widerrufen werden sollen.

2. Erläßt der Arbeitgeber solche Richtlinien, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, ist der auf diesen Richtlinien beruhende Widerruf unwirksam.