Mitbestimmung des Betriebsrats bei Erschwerniszulagen

BAG 1 ABR 38/79 vom 22. Dez. 1981

Leitsatz

1. Eine tarifliche Regelung einer Angelegenheit - hier der Zahlung von Erschwerniszuschlägen - schließt ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach BetrVG § 87 Abs. 1 insoweit nicht aus, als sie selbst eine nähere Ausgestaltung der Regelung den Betriebspartnern zuweist.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 umfaßt auch die Erstellung eines Katalogs erschwerniszuschlagspflichtiger Arbeiten, die Zuordnung der einzelnen zuschlagspflichtigen Arbeiten zu bestimmten Lästigkeitsgruppen und die Festlegung des Verhältnisses der Lästigkeitsgruppen zueinander.

3. Vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht gedeckt ist die Bestimmung der Höhe der einzelnen Erschwerniszulagen, gleichgültig ob diese in absoluten Beträgen ausgewiesen oder in bestimmter Weise an eine vorgegebene Größe, etwa den Tariflohn, angebunden werden.