Lohn- und Gehaltssystem; Mitbestimmung bei Funktionsbeschreibungen

BAG 1 ABR 82/83 vom 14. Jan. 1986

Leitsatz

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung von Funktionsbeschreibungen, mit denen für Gruppen von Stelleninhabern mit vergleichbaren Tätigkeiten deren Funktionen festgelegt und nur in ihren Tätigkeitsschwerpunkten beschrieben werden, und mit der den Stelleninhabern eine bestimmte Funktionsbezeichnung zugewiesen wird.

Gründe

A. Der Arbeitgeber - ein Unternehmen der Computerindustrie - beabsichtigte im Jahre 1981 für die Bereiche der Zentrale in P - mit Ausnahme der Produktion - sogenannte Funktionsbeschreibungen einzuführen, nachdem diese schon seit 1977 für die nicht tarifgebundenen Geschäftsstellen - jedenfalls zum Teil - geschaffen worden waren. Hinsichtlich dieser Funktionsbeschreibungen hat der Arbeitgeber in einem Einführungsreferat der Personalabteilung u.a. ausgeführt:

... wollen wir mit der Funktionsbeschreibung bestimmte Funktionstypen beschreiben. Das heißt, wir wollen tätigkeitsbezogene Kategorien bilden. Damit wollen wir bei der Funktionsbeschreibung die gemeinsamen Tätigkeitsschwerpunkte aller Mitarbeiter in ähnlichen Aufgabenstellungen erfassen, die diese Mitarbeiter unterscheidenden Einzelaufgabenstellungen und Details bewußt ignorieren.

Zweck der Funktionsbeschreibung

Mit der Einführung von Funktionsbeschreibungen werden folgende Ziele verfolgt:

a) Hilfsmittel bei der Leistungsbeurteilung

b) Transparentere und geschlossenere Gehaltspolitik

c) Grundlage einer systematischen Personalförderung und -entwicklung

d) Ordnungskriterien für Statistiken und Personalplanung

e) Information Bewerber

..."

Der Arbeitgeber ordnet die in den einzelnen Funktionsbeschreibungen konkretisierten Funktionen den Gehaltsgruppen des für den Betrieb des Arbeitgebers in P - jedoch nicht für die Geschäftsstellen - zur Anwendung kommenden Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 19. Februar 1975 zu bzw. stellt fest, daß der Funktionsinhaber außertariflicher Angestellter (AT) ist.

Den einzelnen Funktionsbeschreibungen hat der Arbeitgeber in der Folgezeit sogenannte Gehaltsbandbreiten zugeordnet. Die Gehaltsbandbreiten sind dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern sowohl für ihre eigene als auch für verwandte Funktionen mitgeteilt worden. Insoweit heißt es in der Mitteilung vom 15. Februar 1983:

Gehaltsbandbreiten im TKD-Bereich zum 1. Januar 1983

Um die Verantwortung für die Gehaltsfestsetzung der einzelnen Mitarbeiter voll in die Hände der Führungskräfte vor Ort legen zu können, gleichzeitig aber ein Mindestmaß an Geschlossenheit und Gleichbehandlung über verschiedene Bereiche und Geschäftsstellen hinweg gewährleisten zu können, haben wir vor einiger Zeit Gehaltsbandbreiten geschaffen. Bislang hatten diese Gehaltsbandbreiten den Charakter eines vertraulichen Orientierungsrahmens, den jeder Vorgesetzte bei seinen persönlichen Gehaltsentscheidungen zu berücksichtigen hatte. In dieser Zeit hat sich die Festlegung von Gehaltsbandbreiten sehr bewährt. Das ist die Voraussetzung dafür, daß wir Ihnen heute diese Bandbreiten bekanntgeben können.

Mit der Bekanntgabe wollen wir Sie über Ihre Verdienstmöglichkeiten informieren. Aus den Bandbreiten können Sie entnehmen, bis zu welcher Obergrenze sich ihr Gehalt in Ihrer gegenwärtigen Funktion bei optimaler Leistung entwickeln kann. Gleichzeitig zeigen wir Ihnen aber auch die Verdienstmöglichkeiten in anderen Funktionen Ihres Bereiches.

In welcher Weise die Gehälter letztlich innerhalb der Bandbreiten festgesetzt werden, insbesondere welche Bedeutung die Gehaltsbandbreiten hinsichtlich der Angestellten haben, die unter das Gehaltsrahmenabkommen fallen, ist nicht näher vorgetragen worden. Tarifangestellte erhalten jedenfalls das Tarifgrundgehalt, gegebenenfalls eine Tarifgruppenzulage, die tarifliche Leistungszulage und evtl. übertarifliche, freiwillige Zulagen des Arbeitgebers.

Von der Einführung der Funktionsbeschreibungen werden etwa 2.000 Angestellte in der Zentrale P betroffen, von denen rd. 20 % AT-Angestellte sind.

Im Hinblick auf die angekündigten Funktionsbeschreibungen verlangte der Betriebsrat (Gehaltsausschuß) am 9. November 1981 vom Arbeitgeber zunächst die Mitteilung der namentlichen Zuordnung der Mitarbeiter zu den Funktionsbeschreibungen, deren aktuelle Tarifeinstufung und die Gehaltsbandbreiten für die Funktionsgruppen. Das sagte der Arbeitgeber am 23. November 1981 zu und wies darauf hin, daß Gehaltsbandbreiten (bislang) nur für Geschäftsstellenbereiche existieren.

In den anschließenden Gesprächen über die Beteiligung des Betriebsrats bei der Einführung der Funktionsbeschreibungen legte der Arbeitgeber am 28. April 1982 einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung vor, den der Betriebsrat mit einem Entwurf vom 4. Mai 1982 beantwortete. In diesem heißt es unter

"§ 2 Zielsetzung":

Die FB dienen der Verbesserung der Aufgaben- und Verantwortungstransparenz. Sie legen den Anforderungsrahmen für Arbeitnehmer fest, in Form von Aufgabenschwerpunkten. Sie dienen außerdem der Zuordnung der FB zu den Tarifgruppen des Gehaltsrahmenabkommens der Metallindustrie NW und der Festlegung von Einkommen im über- und außertariflichen Bereich."

In § 3 wird geregelt, daß die Funktionsbeschreibungen, insbesondere die Zuordnung der Funktionsbeschreibung zu den Tarifgruppen, der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, die im Streitfall durch einen verbindlichen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden soll.

§ 4 enthält Regelungen über die Unterrichtung der Arbeitnehmer und deren Beschwerderecht.

§ 5 bestimmt, daß jede Zuordnung eines Mitarbeiters zu einer Funktionsbeschreibung entsprechend § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein soll, wobei die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats auf einen Monat ausgedehnt wird. § 6 enthält Regelungen über die Anpassung von Tarifeinstufungen, wonach u.a. eine Herabgruppierung erst zwölf Monate nach Einführung der Funktionsbeschreibung unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich sein soll. Die anderen Vorschriften regeln die Änderung und Überprüfung der Funktionsbeschreibungen.

Im Laufe der Verhandlungen einigten sich die Beteiligten auf eine Betriebsvereinbarung vom 24. Juni 1982. Zu einer Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung kam es jedoch nicht, weil der Arbeitgeber vom Betriebsrat die Anerkennung dieser Betriebsvereinbarung als eine freiwillige Betriebsvereinbarung forderte, während der Betriebsrat auf einem Mitbestimmungsrecht beharrte.

Mit Rücksicht darauf erklärte der Arbeitgeber die Verhandlungen für gescheitert. Der Betriebsrat rief daraufhin die Einigungsstelle an und beantragte beim Arbeitsgericht die Benennung eines Vorsitzenden und die Festlegung der Zahl der Beisitzer (1 BV 9/82 Arbeitsgericht Paderborn). Ob die Einigungsstelle zwischenzeitlich gebildet worden ist und einen Spruch gefällt hat, ist nicht bekannt.

Der Arbeitgeber ist der Ansicht, die Festlegung der Tätigkeit von Mitarbeitern in Funktionsbeschreibungen sei rechtlich nichts anderes als eine Stellenbeschreibung. Bei der Funktionsbeschreibung werde die Tätigkeit des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz beschrieben. Diese Festlegung, die dadurch eintretende Arbeitsplatzgestaltung sowie geringfügige organisatorische Änderungen der Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer hielten sich im Rahmen ihres Direktionsrechts und seien nicht mitbestimmungspflichtig. Auch der Umstand, daß die Funktionsbeschreibungen Tatsachen festlegten, die bei der individuellen Gehaltseinstufung oder bei der Leistungsbeurteilung Verwendung finden könnten, mache die Festlegung noch nicht zum Inhalt von Lohngestaltungsverfahren. Durch die Funktionsbeschreibungen werde lediglich eine größere Klarheit hinsichtlich der gestellten Aufgaben für die Mitarbeiter erreicht, so daß eine bessere Basis für Leistungsbeurteilungen sowie die Gehaltsfindung und die Mitarbeiterförderung gegeben sei. Die individuelle Ein- oder Umgruppierung einzelner Arbeitnehmer auch unter Verwendung der Funktionsbeschreibungen sei als Einzeltatbestand selbstverständlich mitbestimmungspflichtig nach § 99 BetrVG.

Der Arbeitgeber hat zuletzt beantragt festzustellen, daß kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Erstellung und Einführung von Funktionsbeschreibungen im Bereich der Abteilungen der Zentrale ... P besteht.

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Antrag wegen des bereits anhängigen Verfahrens zur Errichtung einer Einigungsstelle für unzulässig. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Einführung der Funktionsbeschreibungen sei auf ein Arbeitsbewertungsverfahren angelegt. Nach den eigenen Erklärungen des Arbeitgebers seien die Funktionsbeschreibungen die Grundlage für Leistungsbeurteilung und Gehaltsfindung. Es handele sich nicht um bloße Stellenbeschreibungen, sondern um die Einführung eines Systems funktionsbezogener transparenter und gerechter Entgeltfindung. Das seien Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Für die Angestellten seien die Funktionsbeschreibungen eine wesentliche Voraussetzung für die Gehaltsstruktur, die Gruppenbildung, die Gehaltszuordnung, für die Erstellung und die Zuordnung zu Bandbreiten des Gehalts und für die Leistungsbeurteilung. Ihm stehe daher ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Dieses ergebe sich auch aus § 94 Abs. 2 BetrVG, da in den Funktionsbeschreibungen Beurteilungskriterien festgelegt würden.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter, während der Arbeitgeber um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Erstellung der Funktionsbeschreibungen verneint.

1. Der Betriebsrat hat bei der Erstellung der Funktionsbeschreibungen kein Mitbestimmungsrecht. Ihr Inhalt und ihre äußere Gestaltung bedürfen keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die notfalls durch einen Spruch der Einigungsstelle zu ersetzen ist.

a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1984 ausgesprochen, daß der Betriebsrat bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen kein Mitbestimmungsrecht hat. Eine Stellenbeschreibung legt die Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Geschehens fest. Sie definiert die Aufgabe und die Kompetenz dieser Stelle und beschreibt, welche Tätigkeiten im einzelnen zur Erfüllung dieser Aufgabe verrichtet werden müssen. Sie ist damit Teil der Organisation des betrieblichen Arbeitsablaufes, indem sie festlegt, an welcher Stelle welche Arbeit zu verrichten ist. Für die vom Arbeitgeber eingeführten Funktionsbeschreibungen kann nichts anderes gelten. Sie unterscheiden sich von Stellenbeschreibungen nur dadurch, daß nicht jeder einzelne Arbeitsplatz, jede Stelle, hinsichtlich der wahrzunehmenden Aufgabe und der einzelnen Tätigkeiten beschrieben wird, sondern daß sie für eine Gruppe von Stelleninhabern mit vergleichbaren Tätigkeiten deren Aufgaben allgemein, d.h. deren Funktion, festlegen und diese nur in Tätigkeitsschwerpunkten beschreiben. Die Funktionsbeschreibung weist darüber hinaus all denjenigen Arbeitnehmern, denen diese Funktion übertragen ist, als Funktionsträger eine bestimmte Funktionsbezeichnung zu. Das ist eine reine Bestandsaufnahme und eine planerische Entscheidung des Inhalts, Arbeitsaufgaben jeweils so zu übertragen, daß sie den Funktionsbeschreibungen entsprechen. Sie wird damit auch zu einem Instrument der Personalplanung. Über diese und damit auch über deren Instrumente und Unterlagen ist der Betriebsrat nach § 92 BetrVG zu unterrichten. Ein Mitbestimmungsrecht bei einzelnen organisatorischen Maßnahmen der Personalplanung steht ihm jedoch nicht zu.

b) Der Arbeitgeber plant nach seinem eigenen Vorbringen, die Funktionsbeschreibungen auch für andere Zwecke zu nutzen. Sie sollen u.a. Hilfsmittel bei der Leistungsbeurteilung sein und eine transparentere und geschlossenere Gehaltspolitik ermöglichen. Allein diese Verwendungsabsicht gibt dem Betriebsrat jedoch kein Mitbestimmungsrecht schon bei der Erstellung der Funktionsbeschreibungen. Mitbestimmungspflichtig ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erst die betriebliche Lohngestaltung selbst.

Betriebliche Lohngestaltung, Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden können an die vom Arbeitnehmer zu verrichtende Tätigkeit, an deren Aufgabe, anknüpfen. Welche Tätigkeit ein Arbeitnehmer zu verrichten hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. Die Beschreibung dieser Tätigkeit in einer Funktionsbeschreibung wird erst dann Teil der betrieblichen Lohngestaltung, wenn zwischen der so beschriebenen Tätigkeit und der Entlohnung eine Verbindung hergestellt wird. Soll dies geschehen, so kann dabei ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben sein. Bei einer solchen Lohngestaltung ist dann auch zu entscheiden, ob gerade die in der Funktionsbeschreibung festgelegte Tätigkeit oder andere Kriterien für die Entlohnung maßgebend sein sollen. Allein die Tatsache, daß zwischen der Funktionsbeschreibung als Tätigkeitsbeschreibung und der Entlohnung irgendwann einmal ein Bezug hergestellt und damit Lohngestaltung betrieben werden kann, führt noch nicht dazu, schon die bloße Beschreibung der Tätigkeit in einer Funktions- oder Stellenbeschreibung der Mitbestimmung des Betriebsrats zu unterwerfen.

c) Für die Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen und Auswahlrichtlinien gilt nichts anderes.

Allgemeine Beurteilungsgrundsätze im Sinne von § 94 BetrVG sind Regelungen, die die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung eines Arbeitnehmers verobjektivieren und nach einheitlichen Kriterien ausrichten sollen. Es geht damit um die Regelung der Frage, wie der Arbeitnehmer in seiner Leistung oder seinem Verhalten beurteilt werden soll. Mit solchen allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und so erreicht werden, daß die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind.

Die in den Funktionsbeschreibungen festgelegten Funktionen der Arbeitnehmer können eine tatsächliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung abgeben. Ob sie dazu verwendet werden sollen oder ob eine Beurteilung auf anderen Kriterien aufbauen soll, ist dann zu entscheiden, wenn Beurteilungsgrundsätze vereinbart werden sollen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats schon bei der Erstellung der Funktionsbeschreibung als möglicher Grundlage einer Leistungsbeurteilung gewährt § 94 Abs. 2 BetrVG nicht. So hat der Senat auch entschieden, daß das Verlangen des Arbeitgebers, Arbeitnehmer sollten ihre Tätigkeiten in Erfassungsbögen eintragen, nicht deswegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 Abs. 2 BetrVG begründet, weil diese Eintragungen tatsächliche Grundlage für eine Leistungsbeurteilung sein können.

d) Für Anforderungsprofile hat der Senat entschieden, daß diese keine Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG sind und deren Erstellung daher nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt. Die Funktionsbeschreibungen enthalten noch nicht einmal Anforderungen hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der jeweiligen Funktionsträger. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats an ihrer Erstellung kann daher schon deswegen aus § 95 BetrVG nicht hergeleitet werden.

2. Die Funktionsbeschreibungen selbst besagen nicht, welcher Tarifgruppe der jeweilige Funktionsträger zuzuordnen ist. Sie enthalten auch keine Angaben darüber, welche Gehaltsbandbreite für den jeweiligen Funktionsträger maßgebend sein soll. Diese Entscheidungen des Arbeitgebers werden vielmehr erst nach Erstellung der Funktionsbeschreibungen getroffen. Sie sind Teil ihrer Nutzung oder Anwendung, die nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist. Der Senat kann daher nicht darüber entscheiden, ob die Zuordnung von Gehaltsbandbreiten zu den einzelnen Funktionsbeschreibungen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt und ob die Zuordnung der einzelnen Funktionsträger zu bestimmten Tarifgruppen ein Vorgang ist, der über eine Ein- oder Umgruppierung des Funktionsträgers hinausgeht und deswegen einem weitergehenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt, als es sich aus § 99 BetrVG ergibt und vom Arbeitgeber auch zugestanden wird. Nicht zu entscheiden ist auch darüber, ob der Betriebsrat Regelungen verlangen kann, die ein Beschwerderecht des Arbeitnehmers gegen die Beschreibung seiner Funktion begründen und die den Arbeitnehmer vor Nachteilen einer möglichen Herabgruppierung schützen.

3. Daß schließlich die bloße Zurverfügungstellung der fertig erstellten Funktionsbeschreibungen im Betrieb als interne Verwaltungsmaßnahme nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, bedarf keiner Begründung. Insoweit hat der Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht.

Soweit daher das Landesarbeitsgericht Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Erstellung von Funktionsbeschreibungen und deren Zurverfügungstellung an den Betrieb verneint hat, hat es zutreffend entschieden. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen diese Entscheidung war daher zurückzuweisen.