Vorrang des Tarifvertrages nach § 87 Abs. 1 BetrVG

BAG 1 ABR 40/88 vom 4. Juli 1989

Leitsatz

Regelt ein Tarifvertrag, daß vom Arbeitgeber Belastungszulagen zu zahlen sind und die Höhe der Zuschläge zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren ist, so enthält der Tarifvertrag keine abschließende Regelung im Sinne von § 87 Abs 1 Eingangssatz BetrVG über die betriebliche Lohngestaltung hinsichtlich der Belastungszulagen. Vielmehr haben nach § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat festzustellen, ob Arbeiten mit Belastungen in nennenswertem Maße vorliegen, und gegebenenfalls Lästigkeitsgruppen aufzustellen.

Gründe

A. Der antragstellende Arbeitgeber ist Mitglied des Verbandes der Metallindustriellen in Niedersachsen e.V. und beschäftigt ca. 190 Arbeitnehmer, davon ca. 150 Arbeitnehmer in der Fertigung. Der Arbeitgeber stellt Mikrochips her. Die WAFER werden aus Japan importiert. Im Betrieb der Antragstellerin findet die Montage statt. Der Fertigungsgang beginnt mit dem Sägen der WAFER, setzt sich fort mit dem Auflöten der Chips auf den Rahmen über das Anbringen der Golddrahtverbindungen bis zum Eingießen der Chips in Kunststoff. Nach jedem dieser Arbeitsgänge findet eine Inspektion statt, teils stichprobenartig, teils vollständig. Diese Arbeitsgänge werden im sogenannten Reinluft-Raum (Clean-Raum) vorgenommen, die weiteren Arbeitsgänge außerhalb.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Tätigkeiten im Clean-Raum Belastungszulagen im Sinne des § 12 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie in der Fassung vom 18. Juli 1984 zu zahlen sind. § 12 MTV lautet:

"(1) Belastungszulagen sind zu zahlen, soweit bei Arbeiten Belastungen der Muskeln, der Sinne und Nerven und aus Umgebungseinflüssen im einzelnen oder zusammen vorliegen, die in nennenswertem Maße über die bei Arbeiten nach den Lohngruppen des Lohntarifvertrages normalerweise auftretenden Belastungen hinausgehen.

(2) Unter Belastungen sind zu verstehen

a) Belastungen der Muskeln

Muskelmäßige Belastungen entstehen durch dynamische, statische und einseitige Muskelarbeit. Die Muskelbelastung wird durch die bei der Arbeit aufzuwendende Kraftanstrengung sowie durch die wechselnde Belastungsart, durch die Belastungsdauer und die zeitliche Verteilung der Belastung auf die tägliche Arbeitszeit bestimmt.

b) Belastungen der Sinne und Nerven

Belastungen der Sinne und Nerven entstehen durch aufmerksames Wahrnehmen (Sehen, Hören, Fühlen, Tasten) und die angespannte Bereitschaft zum notwendigen Eingreifen bei der Beobachtung, Überwachung und Steuerung von Arbeitsabläufen. Derartige Belastungen können beispielsweise auftreten bei Arbeiten, bei denen höchste Konzentration oder eine besondere Beanspruchung der Sehnerven erforderlich ist. Die Belastung der Sinne und Nerven wird durch die bei der Arbeit auftretende Anspannung, durch die wechselnde oder gleichförmige Belastungsart,durch die Belastungsdauer und die zeitliche Verteilung der Belastung auf die tägliche Arbeitszeit bestimmt.

c) Belastungen aus Umgebungseinflüssen

Umgebungseinflüsse sind Einwirkungen durch Verschmutzung, Staub, Öl, Fett, Temperatur, Nässe, Säure, Gase und Dämpfe, Lärm, Erschütterung, Blendung oder Lichtmangel, Erkältungsgefahr, hinderliche Schutzkleidung und Unfallgefährdung.

(3) Die Höhe der Zuschläge ist im Betrieb zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren. Die Zuschläge müssen 4 bis 7 % des Zeitlohndurchschnittes (Spalte b) des jeweiligen Lohntarifvertrages derjenigen Lohngruppe betragen, in welche die betreffende Arbeit nach den Merkmalen des Lohntarifvertrages einzugruppieren ist. Bei hohen Belastungen der Muskeln, der Sinne und Nerven oder besonders starken Belastungen aus Umgebungseinflüssen, die über das in Ziffer (1) genannte Maß erheblich hinausgehen, müssen die Zuschläge mindestens 8 % betragen.

(4) Die Zuschlagspflicht ist erfüllt,

a) wenn die Belastungen im Sinne dieses Paragraphen bereits in der vorgenannten Höhe durch die Gewährung einer besonderen Zulage abgegolten sind, oder

b) wenn sie bei der Eingruppierung der Arbeit nach den Grundsätzen einer Arbeitsbewertung berücksichtigt worden sind."

Nach vergeblicher Hinzuziehung der Tarifvertragsparteien rief der Betriebsrat aufgrund seines Beschlusses vom 20. Januar 1987 die tarifliche Schlichtungsstelle nach § 14 VI Ziffer 9 MTV an. Diese besteht aus je zwei von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Schlichtungsstelle entscheidet durch Beschluß, der der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf. Der Spruch der Schlichtungsstelle ist verbindlich gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG; er ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die tarifliche Schlichtungsstelle entscheidet nach § 25 I Ziffer 4 MTV bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung in Fällen von Arbeitszeitregelungen und des § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG an Stelle der Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 8 BetrVG. Am 23. März 1987 beschloß die tarifliche Schlichtungsstelle mit der Mehrzahl ihrer Mitglieder, sie sei zuständig für das Festlegen von Arbeitsplätzen, an denen Belastungszulagen nach § 12 Ziffer 1 und 3 MTV zu gewähren sind. In ihrer zweiten Sitzung am 2. April 1987 lehnte die Schlichtungsstelle mehrheitlich den Antrag ab, das Verfahren bis zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit auszusetzen. Weiter nahm sie mehrheitlich den Antrag an, zur Überprüfung der vom Betriebsrat behaupteten Belastungen ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Mit der am 2. Juni 1987 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Arbeitgeber die Beschlüsse vom 23. März und 2. April 1987 mit der Begründung angegriffen, die tarifliche Schlichtungsstelle sei unzuständig. Er hat die Auffassung vertreten, § 12 MTV regele abschließend, ob ein Anspruch auf eine Zulage wegen Belastungen bestehe, die in nennenswertem Maße oder erheblich über die bei Arbeiten nach den Lohngruppen des Lohntarifvertrages normalerweise auftretenden Belastungen hinausgehen, so daß ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 BetrVG hinsichtlich der Festlegung der zuschlagspflichtigen Arbeitsplätze ausscheide. Es bestehe lediglich eine durch § 12 Ziffer 3 Abs. 1 MTV zugewiesene Regelungsbefugnis für die Höhe der Zulagen, über die im Nichteinigungsfalle die Einigungsstelle zu entscheiden habe. Die tarifliche Schlichtungsstelle sei daher zur Klärung der Frage, ob Belastungszulagen zu zahlen seien, nicht befugt, so daß sie auch zu dieser Frage kein Sachverständigengutachten einholen dürfe. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre der Schlichtungsstelle auch dann nicht gestattet, wenn sie zuständig wäre.

Der Arbeitgeber hat beantragt festzustellen, daß die Beschlüsse der tariflichen Schlichtungsstelle vom 23. März 1987 und 2. April 1987 unwirksam sind.

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeitgebers mit der Begründung zurückgewiesen, die tarifliche Schlichtungsstelle sei zuständig, da dem Betriebsrat für die Festlegung der zuschlagspflichtigen Arbeitsplätze ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehe. Aus diesem Grunde habe die Schlichtungsstelle auch den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu Recht zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Arbeitgeber erstmals die Feststellung, daß die nach § 25 I Ziffer 4 des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 errichtete Schlichtungsstelle für die Festlegung von Arbeitsplätzen, an denen Belastungszulagen gemäß § 12 Ziffer 1 des MTV zu gewähren sind, unzuständig ist. Andererseits greift der Arbeitgeber den Beschluß vom 2. April 1987 nur noch insoweit an, als die Schlichtungsstelle die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Belastungen beschlossen hat, und nimmt insoweit den Antrag zurück, erklärt für den Fall, daß der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt, die Hauptsache für erledigt und beantragt vorsorglich festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist, soweit sie sich auf den Beschluß der tariflichen Schlichtungsstelle vom 2. April 1987 hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht. Der Betriebsrat stimmt der Rücknahme des Antrags nicht zu, ebensowenig der Erledigungserklärung der Hauptsache und beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Nach § 25 I Ziffer 4 MTV tritt bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung in Fällen von Arbeitszeitregelungen und des § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG an die Stelle der Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 8 BetrVG die tarifliche Schlichtungsstelle, deren Zusammensetzung und Verfahren in § 14 VI Ziffer 9 MTV näher geregelt ist. Die tarifliche Schlichtungsstelle ist also zuständig, wenn das Festlegen von Arbeitsplätzen, an denen Belastungszulagen nach § 12 Ziffer 1 und 3 MTV zu gewähren sind, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen.

a) § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Wie insbesondere der Vergleich zu § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG zeigt, handelt es sich bei der "betrieblichen Lohngestaltung" um das Festlegen kollektiver, abstrakter Regelungen für die Entlohnung. Es geht um die Struktur des Lohnes, die Grundlage der Lohnfindung und die betriebliche Lohngerechtigkeit, nicht aber unmittelbar um die Lohnhöhe.

b) Das Festlegen von Arbeitsplätzen, an denen Belastungszulagen nach § 12 Ziffer 1 und 3 MTV zu gewähren sind, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter dem Gesichtspunkt von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Bereits in seinem Beschluß vom 22. Dezember 1981 hat der Senat in einem vergleichbaren Falle ausgeführt, die Regelung, welche Arbeitnehmer Anspruch auf eine Erschwerniszulage haben, sei die auf den jeweiligen Betrieb bezogene Beantwortung der Frage, welche im Betrieb vorkommenden Arbeiten so lästig seien, daß für sie nach dem RTV eine Erschwerniszulage zu zahlen sei. Es solle festgelegt werden, daß eine bestimmte Arbeit eine sogenannte Schmutzarbeit oder lästige Arbeit sei, bei der der die Arbeit verrichtende Arbeitnehmer nachhaltigen Einwirkungen von bestimmten Einflüssen, Behinderungen oder Gefahren ausgesetzt sind. Es gehe weiter darum, die so gefundenen überhaupt lästigen Arbeiten nach dem Grad der Lästigkeit zu differenzieren, da von dem Grad der Lästigkeit nach dem einschlägigen Rahmentarifvertrag die Höhe der Erschwerniszulage abhänge. Eine solche Regelung betrifft nach Auffassung des Senats die betriebliche Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Es geht um die abstrakte Festlegung von Tatbeständen, nach denen sich die Zahlung des tariflichen Erschwerniszuschlags richten soll. Damit ist die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit angesprochen. Es wird durch einen Katalog lästiger, erschwerter Arbeiten sichergestellt, daß für eine vergleichbare Belästigung oder Erschwerung auch die gleiche Erschwerniszulage gezahlt wird, die diese besonderen Belästigungen bzw. Erschwerungen abgelten soll. Gerade hierum geht es auch dem Betriebsrat im vorliegenden Falle. Dementsprechend hat er ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

2. Dieses Mitbestimmungsrecht wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die betreffende Angelegenheit in dem vorliegenden Manteltarifvertrag abschließend geregelt wäre.

a) Der Inhalt von § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG läßt sich zutreffend nur aus dem Normzweck des § 87 BetrVG erschließen. Die notwendige Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer und hierbei insbesondere der gleichberechtigten Teilhabe an den sie betreffenden Entscheidungen .

b) Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. April 1989 zum Tarifvorbehalt weiter ausgeführt, daß unter tariflichen Regelungen im Sinne des Eingangssatzes nicht nur tarifliche Schutznormen zugunsten der Arbeitnehmer zu verstehen seien. Eine derartige Betrachtungsweise würde dem Zweck des § 87 BetrVG nicht gerecht werden. Da § 87 BetrVG dem Betriebsrat eine gleichberechtigte Teilhabe an den die Belegschaft betreffenden sozialen Angelegenheiten geben wolle, sei entscheidend, ob durch eine Tarifnorm das ohne § 87 BetrVG bestehende einseitige Bestimmungsrecht des Arbeitgebers beseitigt werde oder nicht. Es komme also nicht auf den materiellen Gehalt der Tarifnorm an. Entscheidend sei, ob der Tarifvertrag eine Angelegenheit in der Weise regele, daß dem Arbeitgeber kein einseitiges Bestimmungsrecht mehr bleibe. Sei dies der Fall, bestehe auch kein Bedürfnis mehr für eine Mitbestimmung des Betriebsrats.

c) Geht aber der Gesetzgeber davon aus, daß die Angelegenheiten des § 87 BetrVG entweder durch Gesetz oder durch Tarifvertrag oder auf betrieblicher Ebene paritätisch geregelt werden, so ist die unabweisbare Konsequenz hieraus, daß die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine Angelegenheit im Sinne des § 87 BetrVG durch Gesetz oder Tarifvertrag inhaltlich geregelt worden ist. Dementsprechend hat der Senat im Beschluß vom 17. Dezember 1985 ausgeführt, der durch den Eingangssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG begründete Vorrang einer tariflichen vor einer mitbestimmten betrieblichen Regelung greife nur dann ein, wenn die tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regele und damit schon selbst dem Schutzzweck des sonst gegebenen Mitbestimmungsrechts genüge tut. Dem entspricht es, wenn Hess/Schlochauer/Glaubitz die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht könne nach seinem Zweck nur dann hinter eine tarifliche Regelung zurücktreten, wenn die Angelegenheit durch den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien der Sache nach geordnet sei.

3. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt zu dem Ergebnis, daß § 12 MTV keine abschließende, aus sich heraus anwendbare Regelung über Belastungszulagen enthält, sondern der Konkretisierung durch Arbeitgeber und Betriebsrat bedarf.

a) § 12 MTV ist auslegungsbedürftig.

Nach § 12 Ziffer 1 MTV sind Belastungszulagen dann zu zahlen, wenn bei Arbeiten Belastungen der Muskeln, Sinne und Nerven und aus Umgebungseinflüssen im einzelnen oder zusammen vorliegen, die in nennenswertem Maße über die bei Arbeiten nach den Lohngruppen des Lohntarifvertrages normalerweise auftretenden Belastungen hinausgehen. Ziffer 2 enthält dann die Definition für Belastungen. Nach § 12 Ziffer 3 MTV wiederum ist die Höhe der Zuschläge zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren. Hierbei wird für den Regelfall den Betriebsparteien ein Spielraum von 4 bis 7 % des Zeitlohndurchschnitts der betreffenden Lohngruppe eingeräumt. Bei hohen Belastungen muß der Zuschlag mindestens 8 % betragen.

Nach dem Wortlaut der Regelung erscheint es möglich, daß der Arbeitgeber einseitig solle bestimmen können, wann eine nennenswerte Belastung vorliegt und der Betriebsrat nur über die Höhe des Zuschlags mitbestimmen soll. Die Folge wäre, wie die Rechtsbeschwerde annimmt, daß der Arbeitgeber sich auf die Ansicht zurückziehen könnte, es bestehe keine nennenswerte Belastung, dann der Arbeitnehmer, der dennoch einen Zuschlag durchsetzen will, vor dem Arbeitsgericht Klage erheben müßte mit dem Antrag festzustellen, daß eine zuschlagspflichtige Belastung vorliege und danach erst in einem zweiten Verfahren Arbeitgeber und Betriebsrat sich auf die Höhe des Zuschlags einigen müßten.

b) Die Auslegung des § 12 MTV führt jedoch zu dem Ergebnis, daß § 12 MTV keine Regelung enthält, die das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ausschließt. Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, daß einer Verpflichtung des Arbeitgebers in der Regel ein Anspruch des Arbeitnehmers korrespondiert. Ohne die Regelung des § 12 Ziffer 3 MTV wäre auch vorliegend davon auszugehen, daß der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer einen Individualanspruch auf eine Belastungszulage begründet, der von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt, die mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben werden. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Rahmen von Eingruppierungsprozessen ständig ähnliche Tarifbestimmungen auszulegen.

Dem Senat ist aber keine tarifliche Klausel bekannt, die einerseits dem Arbeitnehmer dem Grunde nach einen Individualanspruch gewährt, andererseits aber die Höhe dieses Anspruchs der Vereinbarung von Arbeitgeber und Betriebsrat überläßt. Eine solche Regelung würde zu dem seltsamen Ergebnis führen, daß der einzelne Arbeitnehmer bei einem Streit über das Vorliegen einer nennenswerten Belastung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung einer Belastungszulage dem Grunde nach erheben müßte und nur dann, wenn dieser Klage rechtskräftig stattgegeben würde, Betriebsrat und Arbeitgeber die Höhe des Zuschlags festzulegen hätten. Hierbei wäre wiederum ggf. das Verfahren vor der tariflichen Schlichtungsstelle mit anschließender Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen durchzuführen. Der Rechtsbeschwerde, die § 12 MTV so auslegt, ist entgegenzuhalten, daß dann, wenn mehrere Auslegungen möglich sind, das Gericht davon auszugehen hat, daß die Auslegung dem Willen des Normgebers entspricht, die zu einem vernünftigen, praktikablen Ergebnis führt. Es kann nicht angenommen werden, daß die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern einen Individualanspruch auf Zahlung von Belastungszulagen geben und auf der anderen Seite den Weg zur Durchsetzung dieses Anspruchs mit kaum überwindbaren Hindernissen (zweistufiges Verfahren - einmal Klage des Arbeitnehmers - einmal Beschlußverfahren des Betriebsrats, auf das der Arbeitnehmer gar keinen Einfluß hat) nahezu vereiteln wollten.

c) Aus dem systematischen Zusammenhang von § 12 MTV ergibt sich statt dessen eine Regelung, die in sich schlüssig und praktikabel ist. Nach § 12 Ziffer 1 MTV wird nur der Grundsatz aufgestellt, daß bei Belastungen in nennenswertem Umfange Belastungszulagen zu zahlen sind, ohne daß dem schon ein Individualanspruch der Arbeitnehmer entspräche. § 12 Ziffer 2 MTV enthält die Definition von Belastungen, sagt also nichts darüber aus, von welchem Umfange der Belastung an Zuschläge zu zahlen sind. § 12 Ziffer 3 MTV ist zu entnehmen, daß die nähere Konkretisierung durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgen soll. Zwar ergibt sich aus § 12 Ziffer 3 MTV unmittelbar nur, daß die Höhe der Zuschläge zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festzulegen sind. Die Vereinbarung über die Höhe der Zuschläge kann aber sinnvollerweise nicht von der Festlegung der Arbeitsplätze getrennt werden, an denen zulagenpflichtige Belastungen auftreten. § 12 MTV kann gerade nicht entnommen werden, daß der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber die Höhe des Zuschlags nur dann vereinbaren soll, wenn ein Arbeitnehmer vor den Gerichten für Arbeitssachen im Streitfalle hat feststellen lassen, daß eine zuschlagspflichtige Belastung besteht. § 12 MTV verlangt vom Betriebsrat vielmehr ein unverzügliches Tätigwerden. Dieses setzt voraus, daß er mit dem Arbeitgeber zusammen die Arbeiten festlegt, bei denen nennenswerte und besonders hohe Belastungen auftreten. Dementsprechend war die tarifliche Schlichtungsstelle zuständig für das Festlegen von Arbeitsplätzen, an denen Belastungszulagen nach § 12 Ziffer 1 und 3 MTV zu gewähren sind. Daher war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, soweit mit ihr der Antrag weiterverfolgt wird, den Beschluß der tariflichen Schlichtungsstelle vom 23. März 1987 für unwirksam zu erklären.