Betriebsrenten

BAG 3 ABR 32/75 vom 18. März 1976

Leitsatz

1. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Altersrenten in der Weise, daß er zugunsten der Arbeitnehmer einen Gruppen-Lebensversicherungsvertrag abschließt, so liegt keine Sozialeinrichtung im Sinne des BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 vor.

2. Der Betriebsrat hat hingegen nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 mitzubestimmen, wenn die Richtlinien geändert werden sollen, denen der Leistungsplan und die Beitragsbelastung der Arbeitnehmer folgen (ebenfalls Bestätigung der zitierten Rechtsprechung des Senats).

3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird nicht gemäß BetrVG § 87 Abs. 1 Halbsatz 1 dadurch ausgeschlossen, daß ein Firmentarifvertrag pauschal auf Versorgungsrichtlinien Bezug nimmt, die ohne Mitwirkung der Tarifvertragsparteien jeweils zwischen dem Arbeitgeber und einem bestimmten Versicherungsunternehmen vereinbart werden.