Betriebliche Altersversorgung

BAG 3 AZR 1202/79 vom 4. Mai 1982

Leitsatz

1. Regelt eine Betriebsvereinbarung nur die grundlegenden Fragen der betrieblichen Altersversorgung, während sie die "Ausarbeitung des kompletten Vertragswerkes" einem Beratungsinstitut überläßt, so ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 damit noch nicht ausgeschöpft. Vielmehr bedeutet ein solches zweistufiges Regelungsverfahren im Zweifel, dass auch die endgültige Fassung der Versorgungsordnung vom Betriebsrat gebilligt werden muss.

2. Verteilt der Arbeitgeber die ausgearbeitete Fassung der Versorgungsordnung an die Belegschaft, bevor der Betriebsrat zugestimmt hat, so können dadurch vertragliche Ansprüche regelmäßig nicht entstehen.