Im Job besser bis zum Arbeitsschluss ausharren ...

ArbG Frankfurt/Main Az. 9 Ca 11017/02 vom 2. Juli 2003

Verlässt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle vorzeitig, so berechtigt dies seinen Chef nicht automatisch zu einer fristlosen Kündigung.

Mit dieser Entscheidung gaben die Richter des Frankfurter Arbeitsgericht der Klage eines Tankwarts gegen seinen Arbeitgeber statt.

Der hatte diesen fristlos gekündigt, nachdem der Arbeitnehmer - entgegen einer getroffenen Vereinbarung - seinen Dienst zu früh verlassen hatte. Die Parteien hatten für den konkreten Tag eine fast unmenschliche Arbeitszeit von 17,5 Stunden vereinbart, damit der Arbeitnehmer in den Genuss von einem verlängerten Wochenende kommen konnte. Etwa eineinhalb Stunden vor Ablauf der Megaschicht, verließ der Tankwart seinen Arbeitsplatz.

Vor Gericht gab er an, erschöpft gewesen zu sein und sich nicht wohl gefühlt zu haben. Die Richter urteilten: Kein Grund für eine fristlosen Kündigung, schließlich sei der Chef infolge der Arbeitszeitvereinbarung für den Vorfall mit verantwortlich gewesen. Jedoch habe er das Recht zu einer fristgerechten Kündigung, weil er ein derartiges Verhalten seines Mitarbeiters dennoch nicht dulden müsse.