Gewerkschaftliches Zutrittsrecht bei Vorbereitung einer Betriebsratswahl

ArbG Aachen 9 BVGa 11/12 vom 8. Nov. 2012

Leitsatz

1. Dem Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb i. S. des gewerkschaftlichen Zutrittsrechts zum Betrieb nach §§ 2, 17 BetrVG zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber nach Bekanntwerden der Betriebsratswahlinitiative sämtlichen namentlich benannten Gewerkschaftsmitgliedern außerordentlich kündigt, jedenfalls insofern noch Kündigungsschutzverfahren über die Rechtswirksamkeit der Kündigungen anhängig sind.

2. Der Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des gewerkschaftlichen Zutrittsrechts zum Betrieb zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl ist dann regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitgeber der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft den Zutritt generell verwehrt, wohingegen der Verfügungsgrund regelmäßig abzulehnen ist, wenn der Arbeitgeber lediglich einem einzelnen Gewerkschaftsbeauftragten aus in dessen Personen begründeten Umständen ein Hausverbot erteilt.

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, nach vorheriger Anmeldung mit Ankündigungsfrist von zwei Tagen, zu dulden, dass der Gewerkschaftssekretär G. C. das Betriebsgelände innerhalb der Pausenzeiten von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaft betritt, insbesondere zur Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und den zu wählenden Betriebsrat.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das gegenüber dem Gewerkschafts­sekretär G. C. ausgesprochene Hausverbot aufzuheben.

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über ein gewerkschaftliches Zutrittsrecht zum Betrieb.

Die Antragsgegnerin betreibt einen Verlag zur Herausgabe eines Solarmagazins. Bei der Antragsgegnerin besteht bislang kein Betriebsrat.

Im Oktober 2012 sprach die Antragsgegnerin diverse ordentliche Kündigungen von Arbeitsverhältnissen aus. In engem zeitlichem Zusammenhang entwickelten sich innerhalb der Belegschaft Bestrebungen zur Gründung eines Betriebsrats. Jedenfalls bis zum Ausspruch weiterer außerordentlicher Kündigungen vom 23.10.2012, bezüglich derer Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht B. anhängig sind, waren Frau B. I., Frau K. I., Frau B. T., Frau X. H. und Herr E. U., welche Mitglieder der antragstellenden Gewerkschaft sind, bei der Antragsgegnerin beschäftigt.

Diese Personen haben zwischenzeitlich Kündigungsschutzklagen über die DGB Rechtsschutz GmbH beim Arbeitsgericht B. eingereicht (z. B. 7 Ca  1480/12 I.; 9 Ca 1482/12 U.).

Mit Einladungsschreiben vom 18.10.2012 (Bl. 13/14 d. A.) hat die antragstellende Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für den 26.10.2012 in den Räumen der Antragsgegnerin (Kantine) eingeladen.

Zugleich hat die antragstellende Gewerkschaft mit Schreiben vom 18.10.2012 die Antragsgegnerin hierüber informiert (Bl. 15/16 d. A.).

Im Nachgang hierzu hat es einen Besuch des Gewerkschaftssekretärs G. C. im Hause der Antragsgegnerin gegeben am 18.10.2012. Hierbei fand eine Unterredung zwischen Herrn C. und dem kaufmännischen Leiter der Antragsgegnerin Herr Q. X. statt. Diese ist ohne nähere Vorkommnisse geblieben.

Im Nachgang zu dem Besuch erteilte die Antragsgegnerin jedoch mit Schreiben vom 19.10.2012 (Bl. 17 d. A.) Herrn C. sowie sämtlichen Mitarbeitern des „Vereins“ der antragstellenden Gewerkschaft „Hausverbot“.

Daraufhin lud die antragstellende Gewerkschaft nunmehr mit Einladungsschreiben vom 19.10.2012 (Bl. 19/20 d. A.) zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nunmehr in den Räumlichkeiten von w. in der Harscampstraße in B. für den 27.10.2012 ein. Zugleich luden zu dieser Wahlversammlung ebenfalls die Mitarbeiter U., I. und I. ein.

Mit Antragsschrift vom 23.10.2012 hat die antragstellende Gewerkschaft das hiesige Beschlussverfahren eingeleitet und die Aufhebung des Hausverbotes sowie Zutritt zum Betrieb begehrt. Mit Kündigungsschreiben ebenfalls vom 23.10.2012 hat die Antragsgegnerin die außerordentliche Kündigung der Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern U., I. und I. erklärt. Auch insofern sind zwischenzeitlich Kündigungsschutzanträge beim Arbeitsgericht B. anhängig.

Im Laufe des hiesigen Rechtsstreits hat am 27.10.2012 die Wahlversammlung bei w. stattgefunden, auf der nicht genügend Personen gefunden wurden, die sich zur Wahl in den Wahlvorstand bereit erklärten, so dass die antragstellende Gewerkschaft nunmehr nach eigenen Angaben ein Verfahren nach § 17 BetrVG zur gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstandes avisiert.

Die antragstellende Gewerkschaft begehrt Zutritt zum Betrieb zur Vorbereitung der Betriebsratswahl insbesondere zur Akquise von Mitarbeitern, welche sich für die Wahl zum Wahlvorstand und bzw. später zur Wahl für den Betriebsrat zur Verfügung stellen. Sie behauptet, neben den fünf namentlich benannten Mitarbeitern auch  noch mit weiteren Mitarbeitern im Betrieb der Antragsgegnerin vertreten zu sein, was durch den Gewerkschaftssekretär G. C. eidesstattlich versichert wird.

Die antragstellende Gewerkschaft beantragt mit dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren

die Antragsgegnerin zu verpflichten, das dem Gewerkschaftssekretär G. C. ausgesprochene Hausverbot aufzuheben,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, nach vorheriger Voranmeldung es zu dulden, dass der Gewerkschaftssekretär G. C. das Betriebsgelände zur Wahrung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaft betritt, insbesondere zur Bestellung eines Wahlvorstandes und der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für eine Betriebsratswahl.

Hilfsweise zum Antrag zu 2) beantragt die Antragstellerin,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, nach vorheriger Anmeldung innerhalb der Pausenzeiten von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr nach vorheriger Ankündigungsfrist von zwei Tagen zu dulden, dass der Gewerkschaftssekretär G. C. das Betriebsgelände zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaft betritt, insbesondere zur Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und den zu wählenden Betriebsrat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass antragstellende Gewerkschaft überhaupt im Betrieb der Antragsgegnerin vertreten ist. Sie hält die Einladung zur Wahlversammlung für nicht ordnungsgemäß. Sie trägt vor, es bestünde im Betrieb der Antragsgegnerin kein Interesse an der Wahl eines Betriebsrats. Im Übrigen seien die Anträge aus formellen Erwägungen unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten und deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Anträge hatten im einstweiligen Verfügungsverfahren überwiegend Erfolg.

Zwar war zunächst noch der Hauptantrag zu 2) entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerseite als unzulässiger Globalantrag zurückzuweisen, da dieser in keiner Weise das Zutrittsrecht des Gewerkschaftssekretärs zum Betrieb der Antragsgegnerin unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit einschränkt und insofern bei einer Titulierung entsprechend dem antragstellerseitig formulierten Hauptantrag auch ein Zugang etwa zur Nachtzeit außerhalb der Geschäftszeiten möglich wäre oder aber ein ganztätiger Aufenthalt des Herrn C. im Betrieb unter erheblicher Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.

Hinsichtlich des im Kammertermin formulierten Hilfsantrages zu 2) war jedoch demgegenüber der Antrag zulässig und begründet.

Insofern waren Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gegeben.

1.) Zunächst war ein Verfügungsanspruch gegeben.

a) Der antragstellenden Gewerkschaft steht ein Zutrittsrecht zum Betrieb aus § 2 Abs. 2 BetrVG zu.

Nach § 2 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz (BetrVG) genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bzw. deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers Zugang zum Betrieb zu gewähren, sofern dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

Insofern stand der antragstellenden Gewerkschaft vorliegend ein Zutrittsrecht zu.

Die antragstellende Gewerkschaft ist eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.

Eine Gewerkschaft  ist im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein Mitglied Arbeitnehmer des Betriebs ist und nicht zu den leitenden Angestellten zählt (z. B. BAG, Beschluss vom 25.03.1992, 7 ABR 65/90, AP Nr. 4 zu § 2 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 10.11.2004, 7 ABR 19(/04, AP Nr. 7 zu § 17 BetrVG 1972; Fitting, BetrVG, 25. Auflage 2010; § 2, Rn 43, m. w. N.).

Dies ist vorliegend der Fall. Die antragstellende Gewerkschaft hat durch namentliche Benennung von insgesamt  fünf Gewerkschaftsmitgliedern im Kammertermin hinreichend konkretisiert, dass sie im Betrieb vertreten ist.

Die Antragsgegnerin kann nicht ernsthaft bestreiten, dass die fünf namentlich genannten Arbeitnehmer I., T., U., I. und H. Gewerkschaftsmitglieder bei der antragstellenden Gewerkschaft sind. Die antragstellende Gewerkschaft hat entsprechende Vollmachten zur außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen ebenso vorgelegt wie gerichtsbekannt die Kündigungsschutzklagen der betroffenen Arbeitnehmer durch die DGB Rechtsschutz GmbH eingereicht wurden (z. B. 6 Ca 4122/12 I. ./. Q. betr. ordentliche Kündigung vom 08.10.2012; 6 Ca 4113/12 I. ./. Q. betr. ordentliche Kündigung vom 15.10.2012; 6 Ca 4116/12 U. ./. Q. betr. ordentliche Kündigung 15.10.2012; 7 Ca 4180/12 I. ./. betr. außerordentliche Kündigung 23.10.2012; 9 Ca 4182/12 U. ./. Q. betr. außerordentliche Kündigung 23.10.2012). Dies ist gerichtsbekannt satzungsmäßig den DGB-Gewerkschaften nur dann möglich, wenn es sich bei den betreffenden Personen um Gewerkschaftsmitglieder handelt.

Des Rückgriffs auf die grundsätzlich ebenfalls zur Darlegung der Tatsache, dass eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, geeigneten notariellen Urkunde, welche im Kammertermin vorgelegt wurde, bedurfte es mithin entscheidungserheblich ebenso nicht mehr wie des Rückgriffs auf die eidesstattliche Versicherung des Gewerkschaftssekretärs  G. C., wonach noch weitere - bislang nicht namentlich benannte - Arbeitnehmer  der Antragstellerin Mitglieder der antragstellenden Gewerkschaft sein sollen.

Auch die Tatsache, dass den namentlich benannten gewerkschaftsangehörigen Mitarbeitern im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach Bekanntgabe der Einladung zur Wahl des Wahlvorstandes für den 26. bzw. 27.10.2012 am 18./19.10.2012 durch arbeitgeberseitige Kündigungsschreiben vom 23.10.2012 außerordentlich gekündigt wurde, kann dem Umstand nicht entgegenstehen, dass die antragstellende Gewerkschaft „im Betrieb vertreten“ ist. Denn für ein „im Betrieb vertreten sein“ i. S. der §§ 2, 17 BetrVG ist ausreichend, dass die Gewerkschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung einer Betriebsratswahl im Betrieb vertreten ist. Auf außerordentlich ausgesprochene Kündigungen, welche im zeitlichen Nachgang zum erstmaligen Bekanntwerden des Begehrens nach der Gründung eines Betriebsrates ausgesprochen werden, kann es nicht mehr entscheidend ankommen. Denn ansonsten hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, die in den §§ 17, 2 BetrVG vorgesehene Initiative der Gewerkschaft zur Gründung einer Betriebsratswahl - welche faktisch gerade in der Konstellation relevant werden wird, wenn in Kreisen der Belegschaft  Repressionen durch den Arbeitgeber  bei Bekanntwerden einer  Initiative zur Betriebsratswahl befürchtet werden - gerade dadurch zu verhindern, dass er sämtliche gewerkschaftsangehörigen Mitarbeiter unmittelbar nach Bekanntwerden des Begehrens zur Bildung einer Betriebsratswahl außerordentlich  kündigt. Dies würde ersichtlich dem Zweck des Gesetzes entgegenstehen. Mithin müssen zeitlich nach den erstmaligen  Bekanntwerden der Initiative zu einer  Betriebsratswahl ausgesprochene  Kündigungen, jedenfalls sofern über deren Rechtswirksamkeit im Rahmen anhängiger Kündigungsschutzverfahren noch nicht entschieden ist, bei der Frage, ob eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist oder  nicht, unberücksichtigt bleiben.

Insofern stand der antragstellenden Gewerkschaft dem Grunde nach ein Zutrittsrecht zum Betrieb zur Wahrung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zu. Die in § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz BetrVG genannten Ausnahmetatbestände, welche das Zutrittsrecht einschränken können, liegen ersichtlich nicht vor. Hierauf beruft sich die Antragsgegnerin auch nicht.

Der Zweck, zu dem vorliegend Zugang  zum Betrieb begehrt wird (Vorbereitung  einer  Betriebsratswahl nebst Akquise von Kandidaten, zunächst für den Wahlvorstand) zählt ersichtlich zu den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, zu denen gerade ein gewerkschaftliches Zugangsrecht zum Betrieb  besteht.

Das Zutrittsrecht steht jedoch der antragstellenden Gewerkschaft nur im Rahmen des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu. Dieser ist jedoch vorliegend mit der im Hilfsantrag genannten Ankündigungsfrist von zwei Tagen sowie einer Beschränkung des Zugangsrechts auf die Pausenzeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr, in welcher auch nicht mit einer Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe durch den Besuch des Gewerkschaftssekretärs C. zu rechnen ist, gewahrt.

Die Antragsgegnerseite hat auch auf mehrfache gerichtliche konkrete Nachfrage im Kammertermin am 08.11.2012 nichts Konkretes vortragen können, was gegen eine Gewährung des Zutrittsrechts der Gewerkschaft unter diesen eingeschränkten Modifikationen stehen würde. Insbesondere hat die Antrags­gegner­seite nicht behauptet und auch in keiner Weise dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass eine längere Ankündigungsfrist erforderlich wäre aus betrieblichen Gründen bzw. das Zutrittsrecht auf eine andere bzw. eine kürzere Zeit zu beschränken sei.

b) Weiter war das ausgesprochene Hausverbot aufzuheben und insofern dem ursprünglichen Klageantrag zu 1), welcher materiell zwingend als ein Annexantrag zum Antrag zu 2) folgen muss, stattzugeben.

Aus der Rechtsnatur des gewerkschaftlichen Zugangsrechts aus §§ 2, 17 BetrVG folgt, dass ein Arbeitgeber nicht sämtlichen Gewerkschaftsmitgliedern ein Hausverbot aussprechen kann, wenn ein gewerkschaftliches Zugangsrecht besteht. Denn bei Aufrechterhaltung des Hausverbotes könnte das gewerkschaftliche Zugangsrecht faktisch nicht ausgeübt werden.

Da die Antragsgegnerin vorliegend ein Hausverbot gegenüber sämtlichen Beauftragten des „Vereins“ der antragstellenden Gewerkschaft ausgesprochen hat, war das Hausverbot bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.

Lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein Arbeitgeber einzelnen Gewerkschaftsbeauftragten aus in ihrer Person liegenden Gründen ein Hausverbot erteilen, etwa bei Missbrauch seiner Befugnisse oder unangemessenen Angriffen oder Beleidigungen des Arbeitgebers (vgl. Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage 2010; Rn 853, m. w. N., S. 539).

Auch unter diesem Gesichtspunkt waren jedoch vorliegend keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des gewerkschaftlichen Rechts aus § 2 BetrVG zum Ausspruch eines Hausverbots gegenüber Herrn C. berechtigt sein sollte. Auch auf ausdrückliche Nachfrage im Kammertermin am 08.11.2012 hat Herr X. für die Antragsgegnerin bestätigt, dass es beim Besuch des Herrn C. im Betrieb am 18.10.2012 keinerlei konkrete Vorkommnisse gegeben hätte, die Grund zur Beanstandung gegeben hätten. Sofern sich die Antragsgegnerin auf - nicht näher bezeichnete - angebliche Vorkommnisse aus dem Jahr 2004 beruft, können diese acht Jahre später kein Hausverbot mehr begründen, da dem Gericht auch in keiner Weise mitgeteilt wurde, was seinerzeit vorgefallen sein soll.

2.) Letztlich war neben dem insofern hinsichtlich beider titulierter Anträge vorliegenden Verfügungsanspruch auch der erforderliche Verfügungsgrund gegeben.

Zwar handelt es sich bei einer das gewerkschaftliche Zugangsrecht zum Betrieb sicherenden einstweiligen Verfügung um eine Leistungsverfügung, bei der besonders hohe Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen sind. Allerdings wird der antragstellenden Gewerkschaft regelmäßig eine Verzögerung der Betriebsratswahl bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten sein. Insofern  ist ein Verfügungsgrund regelmäßig aufgrund der Eilbedürftigkeit zur Durchführung der Betriebsratswahl dann gegeben, wenn der Arbeitgeber einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft generell den Zutritt verweigert, wohingegen ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens regelmäßig zumutbar erscheint, wenn nur einzelnen Gewerkschaftsbeauftragten aus in deren Person begründeten Umständen der Zutritt verweigert wird (so wie hier auch Ostrowicz/Künzl/Scholz, a. a. O., S. 540).

Insofern war vorliegend ein Verfügungsgrund gegeben, da die Antragsgegnerin der antragstellenden Gewerkschaft generell den Zutritt zum Betrieb verweigert und nicht lediglich dem Gewerkschaftssekretär G. C. persönlich.

Das vorliegende Verfahren war insofern eilbedürftig und das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens der antragstellenden Gewerkschaft nicht zuzumuten, da die Wahl eines Wahlvorstandes aus der Natur der Sache eilbedürftig ist und vorliegend im Zusammenhang jedenfalls mit den außerordentlichen Kündigungen vom 23.10.2012 die gewerkschaftlich geäußerte Vermutung, dass der Arbeitgeber versuchen könnte, mit sämtlichen Mitteln eine Betriebsratswahl zu verhindern, jedenfalls nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden kann.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Landesarbeitsgericht Köln

Blumenthalstraße 33

50670 Köln

Fax: 0221-7740 356

eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.      Rechtsanwälte,

2.      Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.      juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.