Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Beschwerdefrist - Postlaufzeiten; Betriebsrat: Anspruch auf Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten der Belegschaft - erfolgreich angefochtene Betriebsratswahl

LAG Baden-Württemberg 21 TaBV 3/99 vom 28. Okt. 1999

Leitsatz

1. Einem Beteiligten eines Beschlussverfahrens ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Sendung mit der Beschwerdeschrift am zweiten Werktag vor Fristablauf zur Post gegeben hat. Er ist nicht verpflichtet, den Eingang der Beschwerdeschrift beim Landesarbeitsgericht zu überwachen.

2. Einem Betriebsratsvorsitzenden ist auch dann Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Belegschaft zu gewähren, wenn die Betriebsratswahl, aufgrund welcher er ins Amt gewählt worden war, erfolgreich angefochten worden ist, der Betriebsrat aber als Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.

3. Ein solcher Betriebsrat ist Träger sämtlicher Rechte und Adressat sämtlicher Pflichten, selbst wenn der überwiegende Teil der Belegschaft Vorbehalte gegen die in rechtswidriger Weise gewählten Betriebsratsmitglieder hegt.