Betriebsratswahl - Wahlvorstand - erfolglose Wahlversammlung - Bestellung durch Arbeitsgericht

LAG 3 TaBV 23/19 vom 22. Jan. 2020

Leitsatz

Beschließen die Teilnehmenden einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes mehrheitlich eine Vertagung dieser Versammlung, mit der Folge, dass kein erster Wahlgang zustande kommt, kann ohne Durchführung einer weiteren Wahlversammlung die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG betrieben werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.08.2019 - 1 BV 36/19 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl.

Die zu 4. beteiligte Arbeitgeberin produziert Stabilisatoren für die Lebensmittelproduktion und beschäftigt ca. 85 Mitarbeiter an zwei Standorten, L. und W., die ca. 12 km voneinander entfernt sind. Ein Betriebsrat ist nicht gebildet.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind bei der Arbeitgeberin beschäftigt und hatten im Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet. Sie luden für den 18.04.2019 durch E-Mail an die Beschäftigten und Aushang am Schwarzen Brett zu einer „Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes“ für die Wahl eines Betriebsrats ein (vgl. Einladung - Anlage Ast 1, Bl. 7 d.A.). Zu Tagesordnungspunkt 2 heißt es unter anderem:

“Es wird ein Wahlvorstand aus dem Kreise der Beschäftigten gewählt, der die Betriebsratswahl durchführt. Weiterhin wird ein/e Vorsitzende/r des Wahlvorstandes von der Versammlung gewählt. Es wird der Versammlung von den Einladenden ein Vorschlag bezüglich der Zusammensetzung des Wahlvorstands und der Person des/der Vorsitzenden unterbreitet werden. Weitere Vorschläge können auf der Versammlung aus dem Kreise der Beschäftigten eingebracht werden.
……

Das geschah gut eine Woche vor dem 18.04.2019.

Während der Betriebsversammlung, durch die die Beteiligte zu 1. führen wollte, eröffneten teilnehmende Personen unter anderem die Diskussion darüber, ob ein Betriebsrat überhaupt gewählt werden sollte und ob sich die Beteiligten zu 1. bis 3. sicher seien, dass sie einen Betriebsrat wählen wollten. Auch wurden Fragen zum Ablauf des Wahlverfahrens seitens der Beschäftigten aufgeworfen. Ein Teilnehmer, der im Vorgängerbetrieb selbst Betriebsratsmitglied war, brachte vor, man habe angenommen, diese Versammlung sei nur eine Infoveranstaltung.

Die Beteiligte zu 1. versuchte dreimal, mit der Wahl des Wahlvorstandes zu beginnen, wurde jedoch stets unterbrochen. Zur Durchführung der Wahl kam es nicht. Nach Unterbrechung der Betriebsversammlung und Beratung der Beteiligten zu 1. bis 3. mit dem anwesenden Gewerkschaftssekretär stimmten die Teilnehmenden auf Vorschlag des Gewerkschaftssekretärs formlos mehrheitlich durch Handzeichen für eine Vertagung der Betriebsversammlung. Konkret ausgezählt wurden die Handzeichen nicht. Die Beteiligten zu 1. bis 3. widersprachen der Vertagung nicht.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben geltend gemacht, sie hätten das Klima auf der Betriebsversammlung, zu welcher ordnungsgemäß eingeladen worden sei, teilweise als aggressiv und einschüchternd empfunden. Die Einwände gegen die Wahl des Wahlvorstands seien teils nicht nachvollziehbar gewesen. Die massiven Nachfragen und Widerstände hätten bei ihnen den Eindruck entstehen lassen, dass schlicht die Wahl verhindert werden sollte. Da trotz mehrmaligem Versuch auf der Betriebsversammlung vom 18.04.2019 kein Wahlvorstand gewählt worden sei, müsse er nunmehr gerichtlich eingesetzt werden. Auf die vorherige Durchführung einer zweiten Wahlversammlung könnten sie nicht verwiesen werden, da durch die Anrufung des Arbeitsgerichts die vorrangige Zuständigkeit der Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands nicht beseitigt werde. Bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung könne jederzeit eine von anderen einberufene Betriebsversammlung, und damit die Belegschaft selbst, noch einen Wahlvorstand bestellen.

Die Beteiligten zu 1. - 3. haben beantragt:

Es wird ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 4. in L. bestellt. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus:

1. Y. L., als Vorsitzende

2. L. O. als weiteres Mitglied

3. S. W. als weiteres Mitglied

4. N. R. als Ersatzmitglied

5. M. M. als Ersatzmitglied

Die Beteiligte zu 4. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 4. hat die Auffassung vertreten, die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands komme nicht in Betracht, weil auf der Betriebsversammlung die Wahl eines Wahlvorstandes noch nicht gescheitert, sondern nur vertagt worden sei. Daher hätte zunächst die Durchführung einer weiteren Wahlversammlung abgewartet werden müssen. Die Vertagung sei erfolgt, da große Teile der Belegschaft das Gefühl gehabt hätten, dass die Versammlung unzureichend vorbereitet gewesen sei und Unsicherheit in Bezug auf das Wahlverfahren bestanden habe. Diese Bedenken habe auch der anwesende Gewerkschaftssekretär nicht beseitigen können. In den TOP 2 - Wahl des Wahlvorstands - sei gar nicht eingetreten worden. Man habe sich noch bei TOP 1 befunden und dann mehrheitlich vertagt. Außerdem sei in diesem Kontext der Antrag auf gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands rechtsmissbräuchlich, da die Beteiligten zu 1. bis 3. auf der Betriebsversammlung dem Vorschlag des Gewerkschaftssekretärs zur Vertagung nicht widersprochen hätten.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.08.2019 den von den Beteiligten zu 1. bis 3. gestellten Anträgen entsprochen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, zu der Betriebsversammlung am 18.04.2019 sei ordnungsgemäß eingeladen worden. Dort sei die Wahl eines Wahlvorstandes gescheitert, da ein solcher nicht gewählt wurde. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Betriebsversammlung zur Durchführung der Wahl auf einen anderen, nicht näher bestimmten Tag, vertagt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen der Beteiligten zu 4. am 30.08.2019 zugestellten Beschluss hat sie am 03.09.2019 Beschwerde eingelegt, die am 29.10.2019 begründet wurde.

Die Arbeitgeberin ergänzt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die Subsidiarität der gerichtlichen Bestellung und den bezweckten Schutz der Interessen der Belegschaft gegenüber den Interessen der Wahlinitiatoren verkannt. Die beschlossene Vertagung der Betriebsversammlung und insbesondere der Wahl des Wahlvorstandes sei zulässig gewesen. Mit der Wahl sei noch nicht begonnen worden, da noch zu viele offene Fragen zum TOP 1 bestanden hätten. Die Initiatoren seien daher verpflichtet gewesen, vor der Inanspruchnahme des Gerichts zur Fortsetzung der Betriebsversammlung einzuladen.

Die Beteiligte zu 4. beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.08.2019 – 1 BV 36/19 - abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten den angefochtenen Beschluss sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen.

Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG) und damit zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.

Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. auf Bestellung eines Wahlvorstands stattgegeben. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Einsetzung des Wahlvorstandes gem. § 17 Abs. 4 BetrVG vorliegen. Dem folgt das Beschwerdegericht.

1. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind als die Wahlvorstandswahl einleitende und vorliegend antragstellende Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4. notwendige Beteiligte des Verfahrens im Sinne des § 83 Abs. 3 BetrVG. Gleiches gilt für die Beteiligte zu 4.. Sie ist als Arbeitgeberin immer zu beteiligen.

2. Die Antragsberechtigung der Beteiligten zu 1. bis 3. folgt aus § 17 Abs. 4 BetrVG. Die dort geregelten gesetzlichen Voraussetzungen sind zweifelsfrei erfüllt.

3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Einsetzung des Wahlvorstandes liegen vor. Gem. § 17 Abs. 4 BetrVG bestellt das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt.

a) Die gerichtliche Bestellung setzt eine ordnungsgemäße Einladung zur Betriebsversammlung voraus (BAG v. 26.2.1992 - 7 ABR 37/91 - LS 1 und Rz. 19 f).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Am 18.04.2019 hat eine Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands stattgefunden. Zu ihr wurde ordnungsgemäß eingeladen. Auf die diesbezüglichen, von der Beschwerdeführerin nicht angegriffenen Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wird verwiesen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass keine ordnungsgemäße Einladung zur Durchführung der Wahlversammlung vorliegt.

b) Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG setzt des Weiteren voraus, dass die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand gewählt hat. Das ist hier objektiv der Fall, denn am 18.04.2019 wurde auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt.

c) Verläuft eine Betriebsversammlung erfolglos, ist die Anrufung des Arbeitsgerichts zulässig. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Wahl eines Wahlvorstands auf der Wahlversammlung unterblieb. Das ist unerheblich (BAG vom 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - Rz. 36; Kreutz, GK-BetrVG, 11. Aufl., Rz. 56 zu § 17; DKKW-Homburg, 16. Aufl., Rz. 17 zu § 17 BetrVG). Das Arbeitsgericht kann sofort angerufen werden, nachdem eine Betriebsversammlung zu dem in der Einladung vorgesehenen Zeitpunkt nicht zustande kam oder stattfand, aber keinen Wahlvorstand wählte (Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Aufl., § 17, Rz. 33; Fitting, 29. Aufl. Rz. 32 zu § 17 BetrVG). Wird auf einer Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt, gebietet die u.a. in § 1 BetrVG zum Ausdruck kommende Konzeption des Gesetzes, möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb einen Betriebsrat zu errichten (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 33 mwN, BAGE 138, 377), die Bestellung des Wahlvorstands auf andere Weise sicherzustellen.

Dem haben die Beteiligten zu 1. bis 3. mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens Genüge getan. Diese Vorgehensweise ist zulässig.

d) Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass die Teilnehmenden auf der Betriebsversammlung mehrheitlich die Durchführung der Wahl auf einen anderen, nicht näher bestimmten Tag, vertagt haben. Aus § 17 Abs. 4 BetrVG folgt nicht, dass in einem solchen Fall von den Initiatoren der Betriebsversammlung vor Anrufung des Gerichts zwingend eine weitere Betriebsversammlung einzuberufen und durchzuführen ist.

(1) Gegen eine solche Anforderung spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG erfordert die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands lediglich, dass trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattgefunden hat oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden ist (BAG vom 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - 38). An weitere Voraussetzungen ist das gerichtliche Bestellungsverfahren nicht geknüpft.

(2)Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands kann nach § 17 Abs. 4 BetrVG nur, aber auch stets dann erfolgen, wenn es den Arbeitnehmern des Betriebs nicht gelungen ist, auf einer Wahlversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, einen Wahlvorstand zu wählen. Dadurch wird der Vorrang der Belegschaft des Betriebs gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen. Nach § 17 Abs. 3 BetrVG soll allen betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrats selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands kommt (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12). Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat (BAG a.a.O; BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 b der Gründe, aaO; 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 4 der Gründe).

(3) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Betriebsversammlung hat keinen Wahlvorstand gewählt, hatte jedoch die Chance dazu. Sie wollte mehrheitlich am 18.04.2019 keinen Wahlvorstand wählen. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Teilnehmenden die Durchführung der Wahl und damit die Abwicklung des TOP 2. am 18.04.2019 durch immer wieder neue, teils nicht nachvollziehbare Fragen aus der Belegschaft verhindert haben. Die Sinnhaftigkeit einer Betriebsratswahl wurde in Frage gestellt, die Versammlungsleitung immer wieder unterbrochen. Durch den letztendlich mehrheitlich gefassten Beschluss, die Versammlung ohne Festlegung eines konkreten „Fortsetzungs“termins, zu „vertagen“, ist die ordnungsgemäß einberufene Wahlversammlung objektiv erfolglos geblieben.Das ist ausreichend, denn auf die Gründe der Nichtwahl eines Wahlvorstandes kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an. Insoweit kann auch dahin gestellt bleiben, ob sich teilnehmende Belegschaftsmitglieder nicht hinreichend informiert fühlten, noch offene Fragen hatten oder keinen Betriebsrat wählen wollten.

(4) Die beschlossene Vertagung, der die Beteiligten zu 1. bis 3. nicht widersprochen haben, führt auch nicht ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis. Sie ist unbeachtlich. Es stellt sich der Kammer bereits die Frage, ob eine Vertagung zulässig ist. Sie kommt allenfalls, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Es stellt sich auch die Frage, ob vorliegend überhaupt von einer „Vertagung“ im Sinne einer Fortsetzung ausgegangen werden kann, wenn - wie hier - noch nicht einmal der neue Termin für die weitere Wahlversammlung festgelegt wurde. Jedenfalls konnten die hier maßgeblichen Initiatoren der Betriebsratswahl mit dem mehrheitlich gefassten „Vertagungsbeschluss“ auf diesem Wege nicht gezwungen werden, abweichend von den gesetzlichen Voraussetzungen erneut zu einer weiteren Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen. Hierfür bestand kein Mandatsverhältnis zwischen der Belegschaft und den Initiatoren der Wahlversammlung vom 18.04.2019. Ein solches sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind im Ergebnis mit ihrem Vorhaben auf der Betriebsversammlung vom 18.04.2019 gescheitert, mit der Folge, dass ihnen der Weg zur gerichtlichen Bestellung eröffnet ist.

(5)Der grundsätzlich vorgesehene Vorrang der Bildung eines nach den Vorstellungen der Belegschaft demokratisch legitimierten Wahlvorstands (dazu auch BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12) ist gleichwohl gewahrt. Es bleibt den Arbeitnehmern des Betriebs unbenommen, bis zur Rechtskraft der durch das Arbeitsgericht erfolgten Bestellung eines Wahlvorstands selbst in einer weiteren Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen (BAG 7 ABR 40/17 - Rz. 41; BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 19). Durch diese Subsidiarität sind die Rechte der Belegschaft auf Selbstorganisation weiterhin geschützt.Die Arbeitnehmer des Betriebs haben es in der Hand, noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens selbst einen Wahlvorstand zu wählen.

Insoweit ist es unbeachtlich, dass sie diese Rechte unter Umständen nicht kennen. Anders als die Arbeitgeberin meint, sind die Initiatoren der ersten Wahlversammlung für die rechtliche Fortbildung ihrer Kolleginnen und Kollegen nicht zuständig, bevor eine gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes betrieben werden durfte. Eine solche Voraussetzung enthält § 17 Abs. 4 BetrVG nicht.

e) Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Das gilt auch in Bezug auf den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Es wird auf Ziffer 2. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Beschwerdegericht schließt sich dem uneingeschränkt an.

4. Gründe, die einer Einsetzung der im Antrag gem. § 16 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 1 BetrVG benannten drei Personen als Wahlvorstand und gem. § 16 Abs. 1 S. 4 BetrVG als Ersatzmitglied entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Die Mitarbeiterin L. O. ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht aus dem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 4. ausgeschieden.

5. Aus den genannten Gründen war der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts zu bestätigen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin war zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der §§ 92, 72 ArbGG liegen nicht vor.