LAG Hamm 3 TaBV 125/80 vom 11. März 1981
Bei einer erforderlichen dreitägigen Schulung über den Inhalt eines neuen Tarifvertrages ist die Erstattungspflicht der Schulungskosten für den Arbeitgeber gemäß BetrVG §§ 40, 37 Abs. 6 nicht auf zwei Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates zu begrenzen. Jedes Betriebsratsmitglied hat sein Amt in eigener Verantwortung und Beherrschung seiner Kompetenz zu führen und kann nicht insoweit auf Selbstunterrichtung oder auf die Unterrichtung durch die geschulten zwei Betriebsratsmitglieder verwiesen werden.